Zeitarbeit-Lexikon Stand: 29.10.2026 6 Min. Lesezeit

Mindestlohn in der Zeitarbeit 2026/2027: Lohnuntergrenze, Mindestlohn und Branchenmindestlöhne

In der Zeitarbeit gilt eine eigene, allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG: Seit dem 01.09.2026 beträgt sie 15,33 € brutto je Stunde, ab dem 01.04.2027 15,87 €. Sie liegt über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € (2026) bzw. 14,60 € (ab 01.01.2027) und entspricht der Entgeltgruppe 1 des DGB/GVP-Tarifwerks. Fällt die Tätigkeit unter einen höheren Branchenmindestlohn, etwa in der Pflege, muss auch der Verleiher diesen zahlen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Lohnuntergrenze Zeitarbeit (Siebte Verordnung, gültig bis 30.09.2027): 14,96 € ab 01.07.2026, 15,33 € ab 01.09.2026, 15,87 € ab 01.04.2027.
  • Gesetzlicher Mindestlohn: 13,90 € ab 01.01.2026, 14,60 € ab 01.01.2027 (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung).
  • Die Lohnuntergrenze gilt für alle Verleiher – auch nicht tarifgebundene und ausländische – und auch in verleihfreien Zeiten.
  • Höhere Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehen vor (§ 8 Abs. 3 AEntG).
  • Fällig spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats; Verstöße kosten bis zu 500.000 € Bußgeld.

Welcher Mindestlohn gilt in der Zeitarbeit?

Für Leiharbeitnehmer gelten mehrere Untergrenzen nebeneinander. Maßgeblich ist immer die höchste, die auf den Einsatz anwendbar ist:

UntergrenzeRechtsgrundlageHöheGilt für
Gesetzlicher Mindestlohn§ 1 MiLoG, MiLoV513,90 € ab 01.01.2026; 14,60 € ab 01.01.2027alle Arbeitnehmer
Lohnuntergrenze Zeitarbeit§ 3a AÜG, Siebte Lohnuntergrenzen-Verordnung14,96 € / 15,33 € / 15,87 €alle Leiharbeitnehmer, in Verleih- und verleihfreien Zeiten
Branchenmindestlohn§ 8 Abs. 3 AEntGje BrancheLeiharbeitnehmer mit Tätigkeiten im Geltungsbereich, z. B. Pflege oder Gebäudereinigung
TarifentgeltDGB/GVP-TarifwerkEG 1 bis EG 9bei Tarifbindung oder Bezugnahme im Arbeitsvertrag

Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit: Beträge und Laufzeit

Die Lohnuntergrenze beruht auf einem Vorschlag der Tarifpartner GVP und DGB-Gewerkschaften, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Rechtsverordnung für alle Verleiher verbindlich gemacht hat (§ 3a AÜG). Die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung ist am 01.07.2026 in Kraft getreten und gilt bis 30.09.2027:

ZeitraumMindestentgelt brutto je Stunde
01.07.2026 – 31.08.202614,96 €
01.09.2026 – 31.03.202715,33 €
01.04.2027 – 30.09.202715,87 €
  • Geltungsbereich: alle Arbeitgeber, die als Verleiher Arbeitnehmer überlassen – ausdrücklich auch Verleiher mit Sitz im Ausland für ihre im Inland beschäftigten Arbeitnehmer (§ 1 der Verordnung).
  • Auch ohne Einsatz: Der Verleiher muss das Mindeststundenentgelt für Zeiten der Überlassung und für verleihfreie Zeiten zahlen (§ 8 Abs. 5 AÜG). Es gilt auch dann, wenn ein vergleichbarer Stammbeschäftigter beim Kunden weniger verdient.
  • Fälligkeit: spätestens am 15. Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Folgemonats.
  • Arbeitszeitkonto: Besteht eine tarifliche Regelung mit Arbeitszeitkonto, gelten für Plusstunden besondere Fälligkeitsregeln. Das Konto darf höchstens 200 Plusstunden umfassen, saisonal bis 230; Plusstunden über 150 sind gegen Insolvenz zu sichern, und auf Verlangen des Mitarbeiters sind Stunden über 91 auszuzahlen (§ 2 Abs. 4 der Verordnung).

Die Beträge sind identisch mit dem Stundenentgelt der Entgeltgruppe 1 im DGB/GVP-Tarifwerk.

Gesetzlicher Mindestlohn 2026 und 2027

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn stieg zum 01.01.2026 von 12,82 € auf 13,90 € und steigt zum 01.01.2027 auf 14,60 € brutto je Stunde (§ 1 Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung). Über Anpassungen entscheidet die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre (§ 9 MiLoG).

Für Leiharbeitnehmer ist der gesetzliche Mindestlohn derzeit nur eine Auffanglinie: Regelungen nach dem AÜG gehen dem Mindestlohngesetz vor, solange sie den Mindestlohn nicht unterschreiten (§ 1 Abs. 3 MiLoG). Da die Lohnuntergrenze höher liegt, ist sie in der Zeitarbeit die maßgebliche Untergrenze.

Branchenmindestlöhne für Leiharbeitnehmer

Wird ein Leiharbeitnehmer beim Kunden mit Tätigkeiten beschäftigt, für die ein Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gilt, muss der Verleiher mindestens diese Arbeitsbedingungen gewähren – auch wenn der Kundenbetrieb selbst nicht in den Geltungsbereich fällt (§ 8 Abs. 3 AEntG). Der GVP führt als zeitarbeitsrelevant unter anderem diese Branchen auf:

  • Pflegebranche (Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung, Laufzeit bis 30.09.2028),
  • Gebäudereinigung, Elektrohandwerk, Dachdeckerhandwerk, Gerüstbauerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk,
  • Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen sowie Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II und III.

Die Beträge ändern sich mit jeder Verordnung. Prüfen Sie vor dem Einsatz die aktuell gültige Fassung.

Rechenbeispiel: Lohnuntergrenze gegenüber Mindestlohn

Ein Leiharbeitnehmer ohne Tarifbezug arbeitet im Oktober 2026 160 Stunden.

  • Mindestens nach Lohnuntergrenze: 15,33 € × 160 = 2.452,80 € brutto.
  • Nach gesetzlichem Mindestlohn wären es 13,90 € × 160 = 2.224,00 € – die Differenz von 228,80 € darf in der Zeitarbeit nicht unterschritten werden.

Ohne wirksame Anwendung eines Zeitarbeitstarifvertrags gilt zudem vom ersten Tag an Equal Pay, das meist über der Lohnuntergrenze liegt.

Wer kontrolliert und was droht?

  • Kontrolle: Die Einhaltung prüfen die Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, § 17 Abs. 2 AÜG) und die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer Prüfungen.
  • Bußgeld: Wer das Mindeststundenentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, riskiert bis zu 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 7b, Abs. 2 AÜG) und die Erlaubnis.
  • Aufzeichnung beim Kunden: Weil eine Lohnuntergrenzen-Verordnung gilt, muss der Entleiher Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers spätestens bis zum siebten Kalendertag aufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren (§ 17c Abs. 1 AÜG; Bußgeld bis 50.000 €). Mehr dazu im Beitrag Stundenzettel.
  • Unterlagen beim Verleiher: Die Unterlagen zur Kontrolle sind im Inland in deutscher Sprache bereitzuhalten (§ 17c Abs. 2 AÜG).

Typische Fehler

  • Die Erhöhung zum 01.09.2026 oder zum 01.04.2027 wird nicht für alle Mitarbeiter umgesetzt.
  • Verleihfreie Zeiten werden mit weniger als der Lohnuntergrenze vergütet.
  • Ein höherer Branchenmindestlohn, etwa in der Pflege, wird übersehen.
  • Das Arbeitszeitkonto überschreitet die Grenzen der Verordnung, oder Plusstunden über 150 sind nicht insolvenzgesichert.
  • Bei Minijobs wird nicht geprüft, ob die Stunden nach der Erhöhung noch unter die Verdienstgrenze passen.

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Häufige Fragen

Fragen zum Thema Mindestlohn Zeitarbeit

Wie hoch ist der Mindestlohn in der Zeitarbeit 2026?

Die Lohnuntergrenze für Leiharbeitnehmer beträgt 14,96 € vom 01.07. bis 31.08.2026 und 15,33 € ab 01.09.2026. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 €.

Wie hoch ist der Mindestlohn in der Zeitarbeit 2027?

Bis 31.03.2027 gelten 15,33 €, ab 01.04.2027 15,87 € je Stunde. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2027 auf 14,60 €.

Gilt die Lohnuntergrenze auch, wenn der Mitarbeiter keinen Einsatz hat?

Ja. Der Verleiher muss das Mindeststundenentgelt auch für verleihfreie Zeiten zahlen (§ 8 Abs. 5 AÜG).

Gilt die Lohnuntergrenze auch für ausländische Personaldienstleister?

Ja. Die Verordnung gilt ausdrücklich auch für Verleiher mit Sitz im Ausland und ihre in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer.

Bis wann muss der Lohn gezahlt sein?

Das Mindestentgelt wird spätestens am 15. Bankarbeitstag des Monats fällig, der auf den abzurechnenden Monat folgt. Für Plusstunden auf einem tariflichen Arbeitszeitkonto gelten Sonderregeln.

Was gilt nach dem 30.09.2027?

Dann tritt die Siebte Verordnung außer Kraft. Ob und in welcher Höhe eine neue Lohnuntergrenze folgt, hängt vom nächsten Tarifabschluss und einer neuen Verordnung ab. Der gesetzliche Mindestlohn gilt in jedem Fall weiter.