Zeitarbeit-Lexikon Stand: 29.10.2026 5 Min. Lesezeit

AÜG: das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz einfach erklärt

Das AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, amtlich „Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung“) regelt, unter welchen Bedingungen Arbeitgeber ihre Beschäftigten an andere Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen dürfen. Es enthält die Erlaubnispflicht, die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten, den Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay), die Formvorgaben für den Überlassungsvertrag und Bußgelder bis 500.000 €. Erlaubnis und Aufsicht liegen bei der Bundesagentur für Arbeit, Teile der Kontrolle beim Zoll.

Das Wichtigste in Kürze
  • Wer Arbeitnehmer gewerblich überlässt, braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 AÜG).
  • Höchstüberlassungsdauer: 18 Monate beim selben Entleiher (§ 1 Abs. 1b); Equal Pay grundsätzlich ab dem ersten Tag, mit Tarifvertrag nach neun Monaten (§ 8).
  • Der Überlassungsvertrag braucht Textform und muss die Überlassung ausdrücklich bezeichnen; der Leiharbeitnehmer ist vorher zu konkretisieren (§ 1 Abs. 1, § 12).
  • Verstöße machen Verträge unwirksam und begründen ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher (§§ 9, 10).
  • Bußgelder bis 500.000 € – etwa bei Verstößen gegen Equal Pay oder die Lohnuntergrenze (§ 16).

Was regelt das AÜG?

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ordnet das Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher, Leiharbeitnehmer und Entleiher. Es stammt aus dem Jahr 1972 und wurde mehrfach geändert – grundlegend zum 01.04.2017 mit Höchstüberlassungsdauer, Equal Pay nach neun Monaten und Offenlegungspflicht. Seit dem 01.01.2025 genügt für den Überlassungsvertrag die Textform statt der Schriftform.

Das Gesetz verfolgt zwei Ziele: Es schützt Leiharbeitnehmer – durch Erlaubnispflicht, Gleichstellung und Lohnuntergrenze – und hält die Überlassung vorübergehend. Wie die Bundesagentur für Arbeit das Gesetz auslegt, steht in ihren Fachlichen Weisungen zum AÜG (aktuelle Fassung gültig ab 01.07.2026).

Die wichtigsten Paragrafen im Überblick

ParagrafInhaltBedeutung für die Praxis
§ 1Begriff, Erlaubnispflicht, Höchstüberlassungsdauer, Offenlegung und KonkretisierungGrundlage jedes Einsatzes; 18-Monats-Grenze in Abs. 1b
§ 1aAnzeige statt Erlaubnisnur für Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen
§ 1bBaugewerbeÜberlassung für Arbeiterarbeiten grundsätzlich unzulässig
§§ 2–5Erteilung, Versagung, Rücknahme, Widerruf der ErlaubnisErlaubnis zunächst ein Jahr, unbefristet nach drei Jahren; Versagung bei Unzuverlässigkeit
§ 3aLohnuntergrenzeMindeststundenentgelt per Rechtsverordnung für alle Verleiher
§ 7Anzeigen und AuskünfteÄnderungen anzeigen; Geschäftsunterlagen drei Jahre aufbewahren
§ 8GleichstellungsgrundsatzEqual Pay und Equal Treatment, tarifliche Abweichung, Drehtürklausel
§§ 9, 10Unwirksamkeit und Rechtsfolgenfingiertes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, Festhaltenserklärung
§ 11LeiharbeitsverhältnisNachweis der Vertragsbedingungen, Merkblatt, Information vor jeder Überlassung, Arbeitsschutz, Streik
§ 12Vertrag Verleiher – EntleiherTextform, Erklärung zur Erlaubnis, Angaben des Entleihers
§§ 13–13bRechte gegenüber dem EntleiherAuskunft, freie Arbeitsplätze, Gemeinschaftseinrichtungen
§ 14BetriebsverfassungBeteiligung des Betriebsrats beim Entleiher (§ 99 BetrVG)
§§ 15–16Straf- und Bußgeldvorschriftenbis 500.000 € Bußgeld, Freiheitsstrafe in schweren Fällen
§§ 17–17cDurchführung und KontrolleBundesagentur für Arbeit und Zoll; Aufzeichnungspflicht des Entleihers
§ 19ÜbergangsvorschriftÜberlassungszeiten vor dem 01.04.2017 zählen nicht mit

Welche Fristen und Grenzen setzt das AÜG?

RegelFristRechtsgrundlage
Höchstüberlassungsdauer beim selben Entleiher18 aufeinanderfolgende Monate§ 1 Abs. 1b AÜG
Anrechnung früherer Einsätzewenn nicht mehr als 3 Monate dazwischen liegen§ 1 Abs. 1b Satz 2, § 8 Abs. 4 Satz 4
Tarifliche Abweichung vom Equal Payhöchstens die ersten 9 Monate§ 8 Abs. 4 Satz 1
Mit Branchenzuschlagstarifvertraggleichwertiges Entgelt spätestens nach 15 Monaten, Heranführung nach höchstens 6 Wochen§ 8 Abs. 4 Satz 2
Drehtürklausel6 Monate nach Ausscheiden beim Entleiher§ 8 Abs. 3
Erlaubniszunächst 1 Jahr; Verlängerungsantrag spätestens 3 Monate vor Ablauf; unbefristet nach 3 Jahren§ 2 Abs. 4 und 5
Geschäftsunterlagen des Verleihers3 Jahre aufbewahren§ 7 Abs. 2
Festhaltenserklärungbis 1 Monat nach Beginn bzw. Überschreiten§ 9 Abs. 1
Antwort auf Übernahmewunschinnerhalb 1 Monats, ab 6 Monaten Einsatz§ 13a Abs. 2
Arbeitszeitaufzeichnung durch den Entleiherbis zum 7. Kalendertag, 2 Jahre aufbewahren§ 17c Abs. 1

Wer überwacht die Einhaltung?

Die Bundesagentur für Arbeit führt das Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch (§ 17 Abs. 1 AÜG). Sie erteilt die Erlaubnis, prüft Erlaubnisinhaber und verfolgt unter anderem Verstöße gegen die Höchstüberlassungsdauer und den Gleichstellungsgrundsatz. Die Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) prüft die Lohnuntergrenze und verfolgt unter anderem Überlassung ohne Erlaubnis sowie Verstöße gegen Bezeichnung und Konkretisierung (§ 17 Abs. 2, § 16 Abs. 3 AÜG).

Welche Bußgelder drohen?

HöchstbetragBeispiele§ 16 Abs. 1 AÜG
500.000 €Gleichstellungsgrundsatz oder Tarifbedingungen nicht gewährt, Lohnuntergrenze nicht gezahlt, Einsatz in bestreiktem Betrieb, Ausländer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel tätig werden lassenNr. 2, 7a, 7b, 8a
50.000 €Arbeitszeitaufzeichnung nach § 17c fehlt oder wird nicht zwei Jahre aufbewahrtNr. 18
30.000 €Überlassung ohne Erlaubnis, fehlende Bezeichnung oder Konkretisierung, Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer, Verstoß im BaugewerbeNr. 1 bis 1f
2.000 €Nachweis- und Informationspflichten nach § 11 Abs. 1 und 2 verletztNr. 8

Neben dem Bußgeld kann die Bundesagentur für Arbeit die Erlaubnis versagen oder widerrufen, wenn der Verleiher unzuverlässig ist (§ 3 Abs. 1, § 5 AÜG). Wer als Verleiher ohne Erlaubnis Ausländer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel überlässt, macht sich strafbar (§ 15 AÜG).

Typische Fehler in der Praxis

  • Der Einsatz beginnt, bevor der Überlassungsvertrag in Textform vorliegt und der Mitarbeiter konkretisiert ist.
  • Höchstüberlassungsdauer und Equal-Pay-Frist werden pro Einsatz statt pro Entleiher berechnet – frühere Einsätze bleiben unberücksichtigt.
  • Der Arbeitsvertrag nimmt nur Teile eines Tarifvertrags in Bezug; die Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz ist dann unwirksam.
  • Merkblatt und Information über den Entleiher fehlen in der Personalakte.
  • Geschäftsunterlagen sind nicht drei Jahre auffindbar, wenn die Bundesagentur für Arbeit prüft.

AÜG-konform arbeiten

Die meisten AÜG-Pflichten hängen am einzelnen Einsatz: Wer überlässt wen, an welchen Kunden, seit wann? Werden diese Daten einmal sauber im Auftrag erfasst, lassen sich Dokumente, Fristen und Equal-Pay-Beginn daraus ableiten. Wie das funktioniert, zeigt AÜG-konform arbeiten mit SBM; einen Überblick über das Programm gibt die Seite zur Zeitarbeitssoftware SBM.

Zeitarbeitssoftware SBM

AÜG im Alltag: Dokumente und Fristen in SBM

Die Zeitarbeitssoftware SBM verknüpft Mitarbeiter, Kunde und Auftrag. So entstehen die AÜG-Dokumente aus vorhandenen Daten, und Equal Pay, Branchenzuschläge und Höchstüberlassungsdauer werden je Mitarbeiter und Kunde verfolgt. Die rechtliche Prüfung im Einzelfall ersetzt das nicht.

  • AÜG-Arbeitsverträge (befristet oder unbefristet), Einzel-AÜV, Konkretisierung und Informationsblatt AÜG als Word-Vorlagen
  • Konkretisierung mit Höchstüberlassungsdauer je Kunde
  • Equal-Pay-Beginn je Mitarbeiter und Kunde automatisch berechnet
  • Jedes gedruckte Dokument wird als PDF in der digitalen Personalakte archiviert
Funktion im Detail: AÜG-konforme Software
Häufige Fragen

Fragen zum Thema AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)

Was bedeutet AÜG?

AÜG steht für Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, amtlich „Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung“. Es regelt Zeitarbeit bzw. Leiharbeit in Deutschland.

Wer muss das AÜG beachten?

Verleiher, die Arbeitnehmer überlassen, und Entleiher, die Leiharbeitnehmer einsetzen. Beide haben eigene Pflichten – etwa der Entleiher beim Arbeitsschutz, bei der Auskunft über Arbeitsbedingungen und bei der Arbeitszeitaufzeichnung.

Gilt das AÜG auch für ausländische Personaldienstleister?

Ja, wenn die Überlassung einen Bezug zu Deutschland hat, etwa weil Leiharbeitnehmer nach Deutschland überlassen werden. Auch ausländische Verleiher brauchen dann eine Erlaubnis und müssen die Lohnuntergrenze zahlen.

Welche Behörde erteilt die Erlaubnis nach dem AÜG?

Die Bundesagentur für Arbeit. Sie wird zunächst für ein Jahr erteilt; nach drei Jahren erlaubter Tätigkeit kann sie unbefristet erteilt werden (§ 2 AÜG).

Wo finde ich den Gesetzestext des AÜG?

Kostenlos auf gesetze-im-internet.de, dem Angebot des Bundesministeriums der Justiz. Dort gibt es auch eine englische Übersetzung.

Was hat sich zuletzt am AÜG geändert?

Seit 01.01.2025 genügt für den Überlassungsvertrag die Textform statt der Schriftform. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Fachlichen Weisungen zum AÜG zuletzt mit Gültigkeit ab 01.07.2026 aktualisiert.