- Wer Arbeitnehmer gewerblich überlässt, braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 AÜG).
- Höchstüberlassungsdauer: 18 Monate beim selben Entleiher (§ 1 Abs. 1b); Equal Pay grundsätzlich ab dem ersten Tag, mit Tarifvertrag nach neun Monaten (§ 8).
- Der Überlassungsvertrag braucht Textform und muss die Überlassung ausdrücklich bezeichnen; der Leiharbeitnehmer ist vorher zu konkretisieren (§ 1 Abs. 1, § 12).
- Verstöße machen Verträge unwirksam und begründen ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher (§§ 9, 10).
- Bußgelder bis 500.000 € – etwa bei Verstößen gegen Equal Pay oder die Lohnuntergrenze (§ 16).
Was regelt das AÜG?
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ordnet das Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher, Leiharbeitnehmer und Entleiher. Es stammt aus dem Jahr 1972 und wurde mehrfach geändert – grundlegend zum 01.04.2017 mit Höchstüberlassungsdauer, Equal Pay nach neun Monaten und Offenlegungspflicht. Seit dem 01.01.2025 genügt für den Überlassungsvertrag die Textform statt der Schriftform.
Das Gesetz verfolgt zwei Ziele: Es schützt Leiharbeitnehmer – durch Erlaubnispflicht, Gleichstellung und Lohnuntergrenze – und hält die Überlassung vorübergehend. Wie die Bundesagentur für Arbeit das Gesetz auslegt, steht in ihren Fachlichen Weisungen zum AÜG (aktuelle Fassung gültig ab 01.07.2026).
Die wichtigsten Paragrafen im Überblick
| Paragraf | Inhalt | Bedeutung für die Praxis |
|---|---|---|
| § 1 | Begriff, Erlaubnispflicht, Höchstüberlassungsdauer, Offenlegung und Konkretisierung | Grundlage jedes Einsatzes; 18-Monats-Grenze in Abs. 1b |
| § 1a | Anzeige statt Erlaubnis | nur für Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen |
| § 1b | Baugewerbe | Überlassung für Arbeiterarbeiten grundsätzlich unzulässig |
| §§ 2–5 | Erteilung, Versagung, Rücknahme, Widerruf der Erlaubnis | Erlaubnis zunächst ein Jahr, unbefristet nach drei Jahren; Versagung bei Unzuverlässigkeit |
| § 3a | Lohnuntergrenze | Mindeststundenentgelt per Rechtsverordnung für alle Verleiher |
| § 7 | Anzeigen und Auskünfte | Änderungen anzeigen; Geschäftsunterlagen drei Jahre aufbewahren |
| § 8 | Gleichstellungsgrundsatz | Equal Pay und Equal Treatment, tarifliche Abweichung, Drehtürklausel |
| §§ 9, 10 | Unwirksamkeit und Rechtsfolgen | fingiertes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, Festhaltenserklärung |
| § 11 | Leiharbeitsverhältnis | Nachweis der Vertragsbedingungen, Merkblatt, Information vor jeder Überlassung, Arbeitsschutz, Streik |
| § 12 | Vertrag Verleiher – Entleiher | Textform, Erklärung zur Erlaubnis, Angaben des Entleihers |
| §§ 13–13b | Rechte gegenüber dem Entleiher | Auskunft, freie Arbeitsplätze, Gemeinschaftseinrichtungen |
| § 14 | Betriebsverfassung | Beteiligung des Betriebsrats beim Entleiher (§ 99 BetrVG) |
| §§ 15–16 | Straf- und Bußgeldvorschriften | bis 500.000 € Bußgeld, Freiheitsstrafe in schweren Fällen |
| §§ 17–17c | Durchführung und Kontrolle | Bundesagentur für Arbeit und Zoll; Aufzeichnungspflicht des Entleihers |
| § 19 | Übergangsvorschrift | Überlassungszeiten vor dem 01.04.2017 zählen nicht mit |
Welche Fristen und Grenzen setzt das AÜG?
| Regel | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Höchstüberlassungsdauer beim selben Entleiher | 18 aufeinanderfolgende Monate | § 1 Abs. 1b AÜG |
| Anrechnung früherer Einsätze | wenn nicht mehr als 3 Monate dazwischen liegen | § 1 Abs. 1b Satz 2, § 8 Abs. 4 Satz 4 |
| Tarifliche Abweichung vom Equal Pay | höchstens die ersten 9 Monate | § 8 Abs. 4 Satz 1 |
| Mit Branchenzuschlagstarifvertrag | gleichwertiges Entgelt spätestens nach 15 Monaten, Heranführung nach höchstens 6 Wochen | § 8 Abs. 4 Satz 2 |
| Drehtürklausel | 6 Monate nach Ausscheiden beim Entleiher | § 8 Abs. 3 |
| Erlaubnis | zunächst 1 Jahr; Verlängerungsantrag spätestens 3 Monate vor Ablauf; unbefristet nach 3 Jahren | § 2 Abs. 4 und 5 |
| Geschäftsunterlagen des Verleihers | 3 Jahre aufbewahren | § 7 Abs. 2 |
| Festhaltenserklärung | bis 1 Monat nach Beginn bzw. Überschreiten | § 9 Abs. 1 |
| Antwort auf Übernahmewunsch | innerhalb 1 Monats, ab 6 Monaten Einsatz | § 13a Abs. 2 |
| Arbeitszeitaufzeichnung durch den Entleiher | bis zum 7. Kalendertag, 2 Jahre aufbewahren | § 17c Abs. 1 |
Wer überwacht die Einhaltung?
Die Bundesagentur für Arbeit führt das Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch (§ 17 Abs. 1 AÜG). Sie erteilt die Erlaubnis, prüft Erlaubnisinhaber und verfolgt unter anderem Verstöße gegen die Höchstüberlassungsdauer und den Gleichstellungsgrundsatz. Die Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) prüft die Lohnuntergrenze und verfolgt unter anderem Überlassung ohne Erlaubnis sowie Verstöße gegen Bezeichnung und Konkretisierung (§ 17 Abs. 2, § 16 Abs. 3 AÜG).
Welche Bußgelder drohen?
| Höchstbetrag | Beispiele | § 16 Abs. 1 AÜG |
|---|---|---|
| 500.000 € | Gleichstellungsgrundsatz oder Tarifbedingungen nicht gewährt, Lohnuntergrenze nicht gezahlt, Einsatz in bestreiktem Betrieb, Ausländer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel tätig werden lassen | Nr. 2, 7a, 7b, 8a |
| 50.000 € | Arbeitszeitaufzeichnung nach § 17c fehlt oder wird nicht zwei Jahre aufbewahrt | Nr. 18 |
| 30.000 € | Überlassung ohne Erlaubnis, fehlende Bezeichnung oder Konkretisierung, Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer, Verstoß im Baugewerbe | Nr. 1 bis 1f |
| 2.000 € | Nachweis- und Informationspflichten nach § 11 Abs. 1 und 2 verletzt | Nr. 8 |
Neben dem Bußgeld kann die Bundesagentur für Arbeit die Erlaubnis versagen oder widerrufen, wenn der Verleiher unzuverlässig ist (§ 3 Abs. 1, § 5 AÜG). Wer als Verleiher ohne Erlaubnis Ausländer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel überlässt, macht sich strafbar (§ 15 AÜG).
Typische Fehler in der Praxis
- Der Einsatz beginnt, bevor der Überlassungsvertrag in Textform vorliegt und der Mitarbeiter konkretisiert ist.
- Höchstüberlassungsdauer und Equal-Pay-Frist werden pro Einsatz statt pro Entleiher berechnet – frühere Einsätze bleiben unberücksichtigt.
- Der Arbeitsvertrag nimmt nur Teile eines Tarifvertrags in Bezug; die Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz ist dann unwirksam.
- Merkblatt und Information über den Entleiher fehlen in der Personalakte.
- Geschäftsunterlagen sind nicht drei Jahre auffindbar, wenn die Bundesagentur für Arbeit prüft.
AÜG-konform arbeiten
Die meisten AÜG-Pflichten hängen am einzelnen Einsatz: Wer überlässt wen, an welchen Kunden, seit wann? Werden diese Daten einmal sauber im Auftrag erfasst, lassen sich Dokumente, Fristen und Equal-Pay-Beginn daraus ableiten. Wie das funktioniert, zeigt AÜG-konform arbeiten mit SBM; einen Überblick über das Programm gibt die Seite zur Zeitarbeitssoftware SBM.
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) – Inhaltsverzeichnis
- § 1 AÜG – Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht
- § 2 AÜG – Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
- § 8 AÜG – Grundsatz der Gleichstellung
- § 16 AÜG – Ordnungswidrigkeiten
- § 17c AÜG – Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen AÜG (gültig ab 01.07.2026)
- Act to Regulate Temporary Agency Work (englische Übersetzung)
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 29.10.2026.
