- Antrag schriftlich oder über das Online-Portal der BA, möglichst mit dem Vordruck AÜG 2a; Ziel der BA ist eine Entscheidung binnen drei Monaten.
- Liquide Mittel nachweisen: mindestens 15.000 € bei bis zu fünf Leiharbeitnehmern, darüber mindestens 3.000 € je Leiharbeitnehmer (Fachliche Weisungen der BA).
- Gebühren nach der BMASBGebV: 377,00 € für den Erstantrag, 218,00 € bis 2.060,00 € für eine Verlängerung.
- Befristet auf ein Jahr: Der Verlängerungsantrag muss spätestens drei Monate vor Ablauf gestellt sein (§ 2 Abs. 4 AÜG), sonst behandelt ihn die BA als Neuantrag.
- Versagt wird bei fehlender Zuverlässigkeit, ungeeigneter Betriebsorganisation oder wenn Leiharbeitnehmer nicht die Arbeitsbedingungen nach § 8 AÜG erhalten (§ 3 AÜG).
Was ist die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung?
Wer als Verleiher Arbeitnehmer an Dritte zur Arbeitsleistung überlässt, braucht die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG. Sie gilt für die antragstellende Person oder Gesellschaft, nicht für einen Betrieb: Rechtlich unselbstständige Niederlassungen sind mit erfasst, jede rechtlich selbstständige Gesellschaft braucht eine eigene Erlaubnis. Liegt kein Versagungsgrund vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung.
Ohne Erlaubnis ist der Überlassungsvertrag unwirksam. Der Arbeitsvertrag ist es ebenfalls, und ein Arbeitsverhältnis mit dem Kunden gilt als zustande gekommen, sofern der Leiharbeitnehmer keine wirksame Festhaltenserklärung abgibt (§§ 9, 10 AÜG). Zusätzlich drohen Bußgelder bis 30.000 € (§ 16 AÜG). Für die Kollegenhilfe von Arbeitgebern mit weniger als 50 Beschäftigten genügt unter engen Voraussetzungen eine vorherige Anzeige (§ 1a AÜG). Die Grundbegriffe erklären die Beiträge AÜG und Arbeitnehmerüberlassung.
Wie beantragen Sie die AÜG-Erlaubnis?
Der Antrag ist schriftlich zu stellen (§ 2 Abs. 1 AÜG), möglichst mit dem Vordruck AÜG 2a. Im Online-Portal der BA ersetzt eine Anmeldung mit ELSTER-Unternehmenszertifikat oder Online-Ausweis die Schriftform. Ein eingescannter Antrag per E-Mail genügt dagegen nur mit qualifizierter elektronischer Signatur.
Für Erlaubnisinhaber zuständig sind laut Merkblatt der BA die Teams Arbeitnehmerüberlassung der Agenturen für Arbeit Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen, Hessen), Nürnberg (Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland) und Kiel (übrige Länder). Nach ihren Weisungen soll die BA in der Regel binnen drei Monaten entscheiden. Wirksam wird die Erlaubnis mit der Bekanntgabe des Bescheids. Verbindliche Vorabauskünfte, ob ein bestimmtes Geschäftsmodell unter das AÜG fällt, erteilt die BA nicht.
Welche Unterlagen verlangt die BA für den Erstantrag?
Die Fachlichen Weisungen (FW 2.1.4.1) nennen für die erstmalige Erteilung unter anderem:
- Gesellschaftsvertrag oder Satzung bzw. chronologischen Handelsregisterauszug,
- Führungszeugnis für Behörden (Belegart O) und Gewerbezentralregisterauszug für Antragsteller oder Vertreter,
- Bescheinigungen der Krankenkassen und der Berufsgenossenschaft,
- Nachweis liquider Mittel: mindestens 15.000 € bei bis zu fünf Leiharbeitnehmern, bei mehr als fünf mindestens 3.000 € je Leiharbeitnehmer,
- Muster eines Arbeitsvertrags und eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags.
Die Muster prüft die BA nur auf die Pflichtangaben nach § 11 AÜG, § 2 NachwG und § 12 AÜG, eine rechtliche Bewertung nimmt sie nicht vor. Fehlende Unterlagen fordert sie einmalig an, in der Regel mit einer Frist von höchstens zwei Wochen.
Wann wird die AÜG-Erlaubnis versagt?
Die BA muss die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Antragsteller unzuverlässig ist, dass seine Betriebsorganisation die üblichen Arbeitgeberpflichten nicht sicherstellt oder dass er Leiharbeitnehmern die Arbeitsbedingungen nach § 8 AÜG vorenthält (§ 3 Abs. 1 AÜG). Unzuverlässig ist insbesondere, wer Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- oder Arbeitsschutzrecht, die Überlassungshöchstdauer oder arbeitsrechtliche Pflichten nicht einhält. Versagt wird auch, wenn aus Betrieben außerhalb von EU und EWR überlassen werden soll (§ 3 Abs. 2 AÜG).
Welche Gebühren fallen für die AÜG-Erlaubnis an?
Für den Erstantrag berechnet die BA 377,00 €; alle Gebühren stehen in der Anlage zur Besonderen Gebührenverordnung BMAS (BMASBGebV), die seit 01.10.2021 gilt:
| Leistung der BA | Gebühr |
|---|---|
| Bearbeitung einer Anzeige nach § 1a AÜG | 64,40 € |
| Erstantrag auf eine Erlaubnis | 377,00 € |
| Verlängerung der befristeten Erlaubnis ohne Prüfung | 218,00 € |
| Verlängerung, auch in eine unbefristete Erlaubnis, mit Prüfung | 2.060,00 € |
| dasselbe mit eingeschränkter Prüfung, etwa bei geringem Verleih | 1.316,00 € |
| Kontrolle des Verleihers nach § 7 AÜG | 1.665,00 € (eingeschränkt 921,00 €) |
Verlängerung und unbefristete Erlaubnis: Welche Fristen gelten?
Die Erlaubnis ist auf ein Jahr befristet; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem sie wirksam wird. Der Verlängerungsantrag muss spätestens drei Monate vor Ablauf gestellt sein (§ 2 Abs. 4 AÜG), und die BA behandelt das als Ausschlussfrist. Lehnt sie nicht vor Ablauf ab, verlängert sich die Erlaubnis um ein Jahr. Beispiel mit angenommenem Beginn am 01.04.2026:
| Schritt | Zeitpunkt im Beispiel |
|---|---|
| Erlaubnis wirksam (angenommen) | 01.04.2026 |
| Erinnerungsschreiben der BA, in der Regel 5 Monate vor Ablauf | etwa Ende Oktober 2026 |
| Verlängerungsantrag spätestens drei Monate vor Ablauf | bis Ende Dezember 2026 – besser direkt nach der Erinnerung |
| Fehlende Unterlagen nachreichen, Termin etwa 6 Wochen vor Ablauf | etwa Mitte Februar 2027 |
| Ende des ersten Erlaubnisjahres | 31.03.2027 |
Ein verspäteter Verlängerungsantrag gilt als Neuantrag; ist bis zum Ende des Erlaubnisjahres nicht positiv entschieden, muss die Überlassung enden, ohne Abwicklungsfrist. Nach drei aufeinanderfolgenden Jahren erlaubter Tätigkeit kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden (§ 2 Abs. 5 AÜG). Die BA erwartet dafür mindestens einen Verleih in jedem Erlaubnisjahr. Eine unbefristete Erlaubnis erlischt, wenn drei Jahre lang kein Gebrauch von ihr gemacht wird.
Welche Pflichten hat der Erlaubnisinhaber nach der Erteilung?
- Anzeigen: Wer Betriebe verlegt, schließt oder neu eröffnet, in denen überlassen wird, muss das der BA vorher unaufgefordert melden; ein Wechsel in Geschäftsführung oder Vertretung ist ebenfalls unaufgefordert anzuzeigen (§ 7 Abs. 1 AÜG).
- Auskunft und Prüfung: Auskünfte erteilen, Geschäftsunterlagen drei Jahre aufbewahren, Prüfungen in den Geschäftsräumen dulden (§ 7 Abs. 2 und 3 AÜG).
- Verträge: Der Nachweis der Vertragsbedingungen nennt die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erlaubniserteilung (§ 11 Abs. 1 AÜG); im Überlassungsvertrag erklärt der Verleiher, ob er die Erlaubnis besitzt (§ 12 Abs. 1 AÜG).
- Wegfall: Kunden und Leiharbeitnehmer sind unverzüglich zu informieren (§ 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 AÜG).
Eine rechtswidrige Erlaubnis kann die BA zurücknehmen (§ 4 AÜG), eine rechtmäßige etwa bei unerfüllten Auflagen widerrufen (§ 5 AÜG) – jeweils nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis. Laufende Verträge dürfen dann höchstens zwölf Monate abgewickelt werden.
Typische Fehler bei Antrag und Verlängerung der AÜG-Erlaubnis
- Der Verlängerungsantrag geht später als drei Monate vor Ablauf ein.
- Der Liquiditätsnachweis passt nicht zur geplanten Zahl der Leiharbeitnehmer.
- Die Musterverträge nennen nicht Art und Höhe der Leistungen für verleihfreie Zeiten (§ 11 Abs. 1 AÜG).
- Ein neuer Geschäftsführer wird der BA nicht angezeigt; das kann ein Bußgeld bis 1.000 € kosten.
- Eine rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft überlässt Personal unter der Erlaubnis der Muttergesellschaft.
- Ein Kunde gibt Leiharbeitnehmer an Dritte weiter – auch mit eigener Erlaubnis unzulässig, weil nur eigene Arbeitnehmer überlassen werden dürfen (Kettenverleih).
Checkliste für Erstantrag und Verlängerung der AÜG-Erlaubnis
- Klären, ob eine Erlaubnis nötig ist oder eine Anzeige nach § 1a AÜG genügt.
- Führungszeugnis und Registerauszüge früh anfordern, Liquidität passend zur Planung belegen.
- Antrag mit Vordruck AÜG 2a online oder schriftlich stellen und die Gebühr einplanen.
- Erlaubnisdaten in Arbeits- und Überlassungsverträge übernehmen, Ablaufdatum vormerken.
- Verlängerung spätestens nach dem Erinnerungsschreiben beantragen, anzeigepflichtige Änderungen rechtzeitig melden.
Wie Verträge und Fristen zusammenlaufen, zeigt die Seite AÜG-konform arbeiten in unserer Zeitarbeitssoftware SBM.
- § 1 AÜG – Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht
- § 1a AÜG – Anzeige der Überlassung
- § 2 AÜG – Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
- § 3 AÜG – Versagung
- § 7 AÜG – Anzeigen und Auskünfte
- Anlage zur BMASBGebV – Gebühren- und Auslagenverzeichnis
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen AÜG, Ziff. 2 und 3 (gültig ab 01.07.2026)
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (07/2026)
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 29.10.2026.
