Zeitarbeit-Lexikon Stand: 29.10.2026 6 Min. Lesezeit

Equal Pay in der Zeitarbeit: ab wann gleicher Lohn gilt und wie er berechnet wird

Equal Pay bedeutet in der Zeitarbeit, dass ein Leiharbeitnehmer für die Dauer seines Einsatzes dasselbe Arbeitsentgelt erhält wie ein vergleichbarer Stammbeschäftigter des Entleihers (§ 8 Abs. 1 AÜG). Gilt ein Zeitarbeitstarifvertrag wie das DGB/GVP-Tarifwerk, darf beim Entgelt in den ersten neun Monaten eines Einsatzes davon abgewichen werden; mit einem Branchenzuschlagstarifvertrag muss spätestens nach 15 Monaten ein gleichwertiges Entgelt erreicht sein. Verstöße können mit bis zu 500.000 € Bußgeld geahndet werden.

Das Wichtigste in Kürze
  • Grundsatz: gleiches Arbeitsentgelt und gleiche wesentliche Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammbeschäftigte – ab dem ersten Tag (§ 8 Abs. 1 AÜG).
  • Mit Zeitarbeitstarifvertrag: Abweichung beim Entgelt nur in den ersten neun Monaten beim selben Entleiher (§ 8 Abs. 4 AÜG).
  • Mit Branchenzuschlagstarifvertrag: gleichwertiges Entgelt spätestens nach 15 Monaten.
  • Frühere Einsätze beim selben Entleiher zählen mit – auch über andere Personaldienstleister –, wenn dazwischen nicht mehr als drei Monate liegen.
  • Bei Verstößen: Bußgeld bis 500.000 € und Risiko für die Erlaubnis (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).

Was bedeutet Equal Pay?

Equal Pay ist Teil des Gleichstellungsgrundsatzes in § 8 AÜG. Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gewähren, die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten. Equal Pay meint dabei das Entgelt, Equal Treatment die übrigen Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Urlaub, Pausen oder Ruhezeiten.

Ein Tarifvertrag darf vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen (§ 8 Abs. 2 AÜG) – beim Entgelt aber nur zeitlich begrenzt. Deshalb ist Equal Pay in der Praxis vor allem eine Fristfrage: Ab welchem Tag gilt für welchen Mitarbeiter das Entgelt des Kunden?

Ab wann gilt Equal Pay?

KonstellationEqual Pay ab
Kein Zeitarbeitstarifvertrag anwendbarerstem Einsatztag
Zeitarbeitstarifvertrag (z. B. DGB/GVP), kein Branchenzuschlagstarifvertragnach neun Monaten beim selben Entleiher
Branchenzuschlagstarifvertrag gilttarifliches Equal Pay: gleichwertiges Entgelt spätestens nach 15 Monaten, stufenweise Heranführung nach höchstens sechs Wochen
Mitarbeiter ist in den letzten sechs Monaten beim Entleiher oder einem Konzernunternehmen ausgeschieden (Drehtürklausel)erstem Einsatztag, für die gesamte Überlassung

Wie die Branchenzuschläge im Einzelnen wirken, erklärt der Beitrag Branchenzuschläge in der Zeitarbeit.

Wie werden die neun Monate berechnet?

Die Frist richtet sich nach § 187 Abs. 2 und § 188 Abs. 2 BGB: Sie beginnt mit dem ersten Tag der Überlassung, und dieser Tag zählt mit. Die Bundesagentur für Arbeit nennt in ihren Fachlichen Weisungen dieses Beispiel: Beginnt die Überlassung am 03.04.2026, darf beim Entgelt bis zum Ablauf des 02.01.2027 abgewichen werden. Ab dem 03.01.2027 gilt Equal Pay.

  • Derselbe Entleiher zählt, nicht derselbe Betrieb: Maßgeblich ist der Entleiher als Arbeitgeber. Einsätze in verschiedenen Betrieben desselben Kunden werden zusammengerechnet.
  • Frühere Einsätze werden angerechnet: Vorherige Überlassungen an denselben Entleiher zählen vollständig mit – auch wenn sie über einen anderen Verleiher liefen –, sofern zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (§ 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG). Erst eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten lässt die Frist neu beginnen.
  • Teilzeit zählt voll: Die Frist richtet sich nach der vereinbarten Überlassungsdauer, nicht nach den geleisteten Stunden.
  • Teilmonate: Werden mehrere Einsätze addiert, setzt die Bundesagentur für Arbeit den Monat mit 30 Tagen an.

Was gehört zum Vergleichsentgelt?

Zum Arbeitsentgelt zählt alles, was ein vergleichbarer Stammbeschäftigter aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses erhält – laut den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit insbesondere:

  • laufendes Entgelt, Zulagen und Zuschläge,
  • Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung,
  • Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen,
  • Sachbezüge wie ein privat nutzbarer Dienstwagen – hierfür kann der Verleiher einen Wertausgleich in Euro zahlen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 AÜG).

Verglichen werden nicht einzelne Bestandteile, sondern das Gesamtentgelt im Überlassungszeitraum. Vergleichbar ist ein Stammbeschäftigter mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit; gibt es keinen, ist auf einen fiktiven abzustellen. Erhält der Leiharbeitnehmer das tarifliche Entgelt, das ein vergleichbarer Arbeitnehmer beim Entleiher nach Tarif bekommt, wird vermutet, dass Equal Pay gewahrt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AÜG).

Woher bekommt der Personaldienstleister die Daten?

  • Vom Entleiher im Vertrag: Der Entleiher muss im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag angeben, welche wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts für vergleichbare Arbeitnehmer gelten – außer, eine tarifliche Ausnahme nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 AÜG greift (§ 12 Abs. 1 AÜG).
  • Über den Mitarbeiter: Der Leiharbeitnehmer kann vom Entleiher Auskunft über diese Arbeitsbedingungen verlangen (§ 13 AÜG).
  • Rechtzeitig nachfragen: Sinnvoll ist eine schriftliche Abfrage des Vergleichsentgelts beim Kunden einige Wochen vor Monat neun – mit Tätigkeit, Eingruppierung und allen Entgeltbestandteilen.

Rechenbeispiel

Ein Mitarbeiter in EG 3 nach DGB/GVP-Tarif ist seit 03.04.2026 beim selben Kunden eingesetzt; für die Branche gilt kein Branchenzuschlagstarifvertrag. Ab 01.09.2026 erhält er tariflich 17,11 € je Stunde. Ein vergleichbarer Stammbeschäftigter des Kunden verdient 19,50 € je Stunde (angenommener Wert).

  • Bis einschließlich 02.01.2027: Tariflohn 17,11 €.
  • Ab 03.01.2027: Equal Pay mit 19,50 € je Stunde, dazu die übrigen Entgeltbestandteile des Stammbeschäftigten.
  • Mehrkosten nur beim Stundenlohn: 2,39 € je Stunde, bei 160 Stunden also 382,40 € brutto im Monat – zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Für den Personaldienstleister heißt das: Den Verrechnungssatz mit dem Kunden rechtzeitig auf den Equal-Pay-Zeitpunkt abstimmen.

Was sagen EuGH und BAG zur tariflichen Abweichung?

Nach dem Europäischen Gerichtshof darf ein Tarifvertrag Leiharbeitnehmer beim Entgelt schlechter stellen, wenn ihr Gesamtschutz gewahrt bleibt, also Ausgleichsvorteile die Ungleichbehandlung aufwiegen (Urteil vom 15.12.2022 – C-311/21). Das Bundesarbeitsgericht hat am 31.05.2023 (5 AZR 143/19) entschieden, dass ein Zeitarbeitstarifwerk diese Anforderungen im entschiedenen Fall erfüllt – unter anderem wegen der Entgeltfortzahlung in verleihfreien Zeiten, der Lohnuntergrenze und der Begrenzung der Abweichung auf grundsätzlich neun Monate.

Was droht bei Verstößen?

  • Bußgeld bis 500.000 €, wenn der Gleichstellungsgrundsatz oder die tariflichen Arbeitsbedingungen nicht gewährt werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 2 AÜG).
  • Erlaubnis in Gefahr: Wer Leiharbeitnehmern die Arbeitsbedingungen nach § 8 AÜG nicht gewährt, riskiert Versagung oder Widerruf der Erlaubnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 AÜG).
  • Nachzahlung: Vereinbarungen, die schlechtere Bedingungen als § 8 AÜG vorsehen, sind unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG); der Mitarbeiter kann die Differenz verlangen.

Typische Fehler

  • Die Frist wird ab einem neuen Auftrag gezählt, obwohl der Mitarbeiter mit weniger als drei Monaten Pause schon beim selben Kunden war.
  • Einsätze über einen anderen Personaldienstleister werden nicht abgefragt.
  • Nur der Stundenlohn wird angepasst; Sonderzahlungen, Zulagen und Sachbezüge des Kunden fehlen.
  • Die Drehtürklausel wird übersehen, weil der Personalfragebogen frühere Arbeitgeber nicht erfasst.
  • Der Verrechnungssatz wird nicht angepasst und der Einsatz wird ab Monat zehn unwirtschaftlich.

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Häufige Fragen

Fragen zum Thema Equal Pay

Ab wann gilt Equal Pay in der Zeitarbeit?

Ohne Zeitarbeitstarifvertrag ab dem ersten Tag. Wird ein Tarifvertrag wie das DGB/GVP-Tarifwerk angewendet, nach neun Monaten beim selben Entleiher. Gilt ein Branchenzuschlagstarifvertrag, muss spätestens nach 15 Monaten ein gleichwertiges Entgelt erreicht sein.

Werden Einsätze bei verschiedenen Personaldienstleistern zusammengerechnet?

Ja. Vorherige Überlassungen an denselben Entleiher zählen vollständig mit, auch wenn sie über einen anderen Verleiher liefen – solange zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen (§ 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG).

Was ist der Unterschied zwischen Equal Pay und Equal Treatment?

Equal Pay betrifft das Arbeitsentgelt, Equal Treatment die übrigen wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten und Urlaub. Beides zusammen ist der Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 AÜG.

Gilt die 9-Monats-Frist auch für Teilzeitkräfte?

Ja, und zwar ohne Kürzung: Maßgeblich ist die vereinbarte Überlassungsdauer, nicht die Zahl der geleisteten Stunden.

Muss der Kunde das Vergleichsentgelt mitteilen?

Ja. Der Entleiher muss die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer im Überlassungsvertrag angeben, soweit keine tarifliche Ausnahme greift (§ 12 Abs. 1 AÜG). Der Leiharbeitnehmer hat zudem einen eigenen Auskunftsanspruch gegen den Entleiher (§ 13 AÜG).

Wie hoch ist das Bußgeld bei Verstößen gegen Equal Pay?

Bis zu 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a und Abs. 2 AÜG). Zusätzlich kann die Bundesagentur für Arbeit die Erlaubnis versagen oder widerrufen.