Gesetz & Compliance 09. Mai 2026 11 Min Lesezeit

Zeiterfassungspflicht 2026 — Die Checkliste für Personaldienstleister

Ab 2026 gilt die elektronische Zeiterfassungspflicht. Für Personaldienstleister gelten dabei andere Regeln als für klassische Arbeitgeber. Wir zeigen in 12 Schritten, worauf es ankommt.

SR
Softlare Redaktion
Fachredaktion
Zeiterfassungspflicht 2026 — Die Checkliste für Personaldienstleister

Das Bundeskabinett hat die Eckpunkte beschlossen, die EU-Kommission drängt, und das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2022 klargestellt, dass Arbeitgeber in Deutschland die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen haben (BAG 1 ABR 22/21). Die konkrete gesetzliche Regelung, die das ArbSchG ergänzen soll, wird 2026 in Kraft treten.

Für klassische Arbeitgeber ist die Umsetzung überschaubar: ein Zeiterfassungssystem einführen, Mitarbeiter schulen, fertig. Für Personaldienstleister ist sie deutlich komplexer. Denn die Zeiten müssen nicht nur erfasst, sondern auch korrekt dem jeweiligen Einsatz, dem jeweiligen Kunden und der jeweiligen Zuschlagsstufe zugeordnet werden. Diese Checkliste zeigt, worauf Sie bis zum Stichtag achten müssen.

Was ist neu ab 2026?

Der rechtliche Rahmen in drei Kernpunkten

Die Neuregelung ergänzt das ArbSchG und übersetzt die EuGH-Vorgabe aus dem CCOO-Urteil (C-55/18) in deutsches Recht. Drei Punkte verändern den Arbeitsalltag spürbar — und sie greifen ineinander.

Elektronische Erfassung wird Pflicht

Papierstundenzettel und Excel-Listen reichen nicht mehr aus. Die Erfassung muss digital, manipulationssicher und revisionssicher sein.

Tägliche Erfassung, inkl. Pausen

Beginn, Ende und Lage der Pausen müssen dokumentiert werden — nicht nur die Gesamtsumme der Arbeitszeit.

Aufbewahrung mindestens zwei Jahre

Die Aufzeichnungen müssen bei einer Kontrolle unmittelbar abrufbar sein — inklusive der Möglichkeit, sie der Aufsichtsbehörde digital zur Verfügung zu stellen.

Warum Zeitarbeit anders ist

Drei Besonderheiten, die generische Tools nicht abbilden

Die Zeiterfassungspflicht trifft alle Arbeitgeber — aber Personaldienstleister haben einen Sonderfall. Wer eine generische SaaS-Lösung einführt, merkt das spätestens nach der ersten Lohnabrechnung.

Drei-Parteien-Struktur

Der Zeitarbeitnehmer arbeitet beim Kunden, ist aber beim Verleiher angestellt. Die Zeiten müssen an beide Orte fließen — Lohnabrechnung (Verleiher) und Rechnungsstellung (Kunde).

Wechselnde Einsatzorte

Ein Mitarbeiter kann montags in Hamburg und dienstags in Bremen arbeiten. Standard-Zeiterfassung mit festem Terminal funktioniert hier nicht.

Komplexe Zuschlagsregeln

Branchenzuschläge, Equal Pay, Nacht-/Sonntagszuschläge — alles abhängig vom konkreten Einsatz. Generische Tools kennen diese Logik nicht.

Die 12-Punkte-Checkliste

Zwölf Punkte, die bis Ende 2025 geklärt sein sollten

Wer die Umsetzung 2025 sauber durchspielt, hat zum Stichtag keine offenen Baustellen. Die folgende Liste ist als Audit-Vorlage für die interne Vorbereitung gedacht — jeder Punkt sollte mit „erledigt" oder „in Arbeit" beantwortbar sein.

01
System-Auswahl abgeschlossen

Entscheidung getroffen, mit welcher Lösung erfasst wird — SIM-Terminal, App, Chip/Karte oder Import vom Kunden-System.

02
Alle Einsatzorte erreichbar

Prüfung, ob die gewählte Erfassungsmethode auch bei Kunden ohne WLAN, in Kühlhäusern oder auf Baustellen zuverlässig funktioniert.

03
Offline-Modus getestet

Die Erfassung muss auch ohne Internetverbindung möglich sein, mit späterer Synchronisation.

04
Pausenerfassung konfiguriert

Das System bildet Pausenbeginn und -ende separat ab, nicht nur eine Summe.

05
Zuschlagsautomatik aktiv

Nacht-, Sonntag-, Feiertags- und Branchenzuschläge werden automatisch aus den erfassten Zeiten berechnet.

06
DATEV-Export funktioniert

Exportschnittstelle für die Lohnabrechnung ist eingerichtet und getestet.

07
Kundenabrechnung separat

Die erfassten Zeiten fließen parallel in die Rechnungsstellung an den Kunden, mit korrekter Zuordnung nach Auftrag.

08
Manipulationsschutz nachweisbar

Das System dokumentiert, wer wann welche Änderung vorgenommen hat — vollständiges Audit-Log.

09
Aufbewahrungsfrist eingestellt

Mindestens zwei Jahre Aufbewahrung, idealerweise länger für Nachfragen der Bundesagentur für Arbeit.

10
Mitarbeiter-Information erfolgt

Alle Zeitarbeitnehmer wurden informiert, wie sie ihre Zeiten erfassen, in welcher Sprache und mit welchem Gerät — auch per Mitarbeiter-App.

11
Kundenkommunikation abgeschlossen

Entleiher wissen, ob sie ein eigenes Terminal stellen, ob Mitarbeiter per App erfassen oder ob Daten aus dem Kundensystem importiert werden.

12
Fallback-Prozess definiert

Für den Ausnahmefall (Gerät defekt, Netzausfall) existiert ein dokumentierter Ersatzweg.

Drei häufige Fehler

Was Personaldienstleister bei der Umsetzung oft übersehen

Aus unseren Projekten mit Personaldienstleistern in Deutschland tauchen drei Fehler immer wieder auf. Sie sind kein Detail — jeder einzelne wird in der ersten Betriebsprüfung sichtbar.

Ein System für alle Kunden wählen

In der Realität funktioniert das nicht. Ein Bau-Kunde braucht mobile Erfassung, ein Industrie-Kunde ein stationäres Terminal, ein Büro-Kunde importiert aus dem eigenen ERP. Wer nur auf eine Methode setzt, verliert Kunden. Vertiefend: die vier Erfassungsmethoden im Überblick.

Die Kundenabrechnung übersehen

Die Zeiterfassungspflicht gilt zunächst für die Lohnabrechnung. Aber Personaldienstleister müssen die gleichen Daten auch für die Rechnung an den Entleiher nutzen. Wer das in zwei Systemen pflegt, pflegt Fehler.

Nach 2026 weitermachen wie bisher

Die Pflicht beginnt 2026, aber die Aufsicht wird erst ab 2027 routinemäßig prüfen. Wer jetzt nur „halbdigital" umsetzt, wird spätestens bei der ersten Betriebsprüfung korrigieren müssen.

Häufige Fragen

FAQ zur Zeiterfassungspflicht 2026

Der geplante Inkrafttretungstermin ist der 1. Januar 2026. Das konkrete Bundesgesetz ist zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch im Gesetzgebungsverfahren — der jeweils aktuelle Stand sollte bei Veröffentlichung geprüft werden.

Grundsätzlich ja. Das BAG-Urteil gilt für alle Arbeitnehmer. Ausnahmen für leitende Angestellte sind möglich, aber eng umgrenzt.

Nein. Das Gesetz fordert ein „objektives, verlässliches und zugängliches" System (so die EuGH-Formulierung im CCOO-Urteil). Eine Excel-Datei erfüllt den Manipulationsschutz nicht.

Primär der Verleiher als Arbeitgeber. Der Entleiher hat aber eine Mitwirkungspflicht und kann bei groben Versäumnissen ebenfalls haften.

Das ArbSchG sieht Bußgelder bis zu 30.000 € vor. Bei systematischen Verstößen können zusätzliche AÜG-Sanktionen greifen, bis zu 500.000 €. Siehe dazu auch die weiteren Gesetzesänderungen 2026.

Fazit

Kein Routine-Update — ein strukturelles Projekt.

Die Zeiterfassungspflicht ist für Personaldienstleister keine Routine-Umstellung, sondern ein strukturelles Projekt. Sie betrifft Prozesse, Tools, Mitarbeiter und Kunden gleichzeitig. Wer die Umsetzung 2025 sauber plant, hat 2026 einen Vorteil — wer wartet, wird im Januar unter Druck handeln müssen.

SBM bildet die Zeiterfassung für Zeitarbeit nativ ab: Drei-Parteien-Struktur, wechselnde Einsatzorte, Zuschlagsautomatik, DATEV-Export und revisionssicheres Audit-Log — in einem System.

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