- Seit 01.01.2026 in Kraft – das DGB/GVP-Tarifwerk ersetzt die iGZ- und BAP-Tarifverträge vollständig.
- Bestandteile: Manteltarifvertrag (MTV GVP), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV GVP), Entgelttarifvertrag (ETV GVP) und weiterhin elf Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ).
- Stundenentgelt Entgeltgruppe 1: 14,96 € ab 01.01.2026, 15,33 € ab 01.09.2026, 15,87 € ab 01.04.2027; der Entgelttarifvertrag läuft bis 30.09.2027.
- Der Tarifvertrag gilt bei beiderseitiger Tarifbindung oder durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag – dann aber als ganzes Tarifwerk, nicht in Auszügen.
- Für ehemalige iGZ-Mitglieder gilt bis 30.06.2027 eine Übergangsregelung: einsatzbezogene Zulage statt Erfahrungszuschlag.
Was ist der GVP-Tarifvertrag?
„GVP-Tarifvertrag“ ist die gängige Kurzform für die Tarifverträge Zeitarbeit DGB/GVP. Tarifpartner sind auf Arbeitgeberseite der Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) und auf Gewerkschaftsseite die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit, in der alle acht Einzelgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbunds vertreten sind.
Der GVP ist aus der Verschmelzung der beiden früheren Arbeitgeberverbände BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister) und iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen) zum 01.12.2023 entstanden. Deren Tarifwerke liefen zunächst als zwei getrennte Tarifwerke unter dem Dach des GVP weiter. Im Juni 2025 einigten sich GVP und DGB-Gewerkschaften auf ein gemeinsames Tarifwerk, das am 01.01.2026 in Kraft getreten ist und die BAP- und iGZ-Tarifverträge ersetzt.
Für die Praxis ist das Tarifwerk zentral, weil das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz grundsätzlich gleiche Arbeitsbedingungen wie beim Kunden verlangt (Gleichstellungsgrundsatz, § 8 Abs. 1 AÜG). Nur ein Tarifvertrag darf davon abweichen (§ 8 Abs. 2 AÜG). Nach Angaben des GVP wird die Anwendung der DGB-Tarifverträge bei nahezu jedem Arbeitsverhältnis in der Zeitarbeit arbeitsvertraglich vereinbart.
Woraus besteht das DGB/GVP-Tarifwerk?
| Tarifvertrag | Worum es geht |
|---|---|
| Manteltarifvertrag (MTV GVP) | allgemeine Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses |
| Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV GVP) | Eingruppierung in die Entgeltgruppen EG 1 bis EG 9 (mit EG 2a und 2b) |
| Entgelttarifvertrag (ETV GVP) | Stundenentgelte je Entgeltgruppe und Erfahrungszuschlag (§ 3 ETV) |
| 11 Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) | Zuschläge für Einsätze in bestimmten Branchen, gestaffelt nach Einsatzdauer |
| Mindestlohntarifvertrag | Grundlage der allgemeinverbindlichen Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG (identisch mit EG 1) |
Die aktuellen Stundenentgelte aller Entgeltgruppen finden Sie in unserem Beitrag zur Entgelttabelle Zeitarbeit, die Zuschlagstarifverträge unter Branchenzuschläge.
Welche Entgelte gelten 2026 und 2027?
Die Entgelte beruhen auf dem Tarifabschluss vom 12.09.2025. Er hat eine Laufzeit von 24 Monaten bis zum 30.09.2027 und sieht drei Erhöhungsstufen in allen Entgeltgruppen vor:
| Gültig ab | Erhöhung | Stundenentgelt EG 1 |
|---|---|---|
| 01.01.2026 | + 2,99 % | 14,96 € |
| 01.09.2026 | + 2,5 % | 15,33 € |
| 01.04.2027 | dritte Stufe | 15,87 € |
Die Stundenentgelte der Entgeltgruppe 1 gelten zugleich als Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit: Die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung übernimmt sie für alle Verleiher – auch für nicht tarifgebundene und ausländische.
Für wen gilt der GVP-Tarifvertrag?
- Bei beiderseitiger Tarifbindung: Ist der Personaldienstleister GVP-Mitglied und der Mitarbeiter Mitglied einer DGB-Gewerkschaft, gilt der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend.
- Durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag: Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung vereinbaren (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AÜG). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit muss dann das gesamte Tarifwerk in Bezug genommen werden; eine nur punktuelle Übernahme, etwa allein der Entgelttabelle, reicht für die Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz nicht.
- Geltungsbereich: Das Arbeitsverhältnis muss räumlich, fachlich und persönlich unter den Tarifvertrag fallen.
- Ohne wirksame Tarifanwendung: Es gilt der Gleichstellungsgrundsatz ab dem ersten Einsatztag – also Equal Pay und Equal Treatment.
Für Mitglieder stellt der GVP Musterarbeitsverträge zum neuen Tarifwerk bereit, unter anderem für unbefristete und befristete Arbeitsverhältnisse in Vollzeit, Teilzeit und im Minijob.
Was ändert sich für frühere iGZ- und BAP-Anwender?
- Ein Tarifwerk statt zwei: Seit 01.01.2026 gibt es nur noch das DGB/GVP-Tarifwerk. Wer heute nach „iGZ-Tarifvertrag“ oder „BAP-Tarifvertrag“ sucht, findet die Vorgänger.
- Arbeitsverträge prüfen: Bezugnahmeklauseln, die noch auf iGZ- oder BAP-Tarifverträge verweisen, sollten geprüft werden. Der GVP bietet seinen Mitgliedern dafür Änderungsvereinbarungen und ein Informationsschreiben an die Mitarbeiter an.
- Übergangsregelung für frühere iGZ-Mitglieder: GVP-Mitglieder, die am 31.12.2025 an die iGZ-Tarifverträge gebunden waren, dürfen bis 30.06.2027 statt des Erfahrungszuschlags (§ 3 ETV DGB/GVP) die einsatzbezogene Zulage zahlen – 0,20 € je Stunde in EG 1 bis EG 4 und 0,35 € in EG 5 bis EG 9. Ein früherer Wechsel zum Erfahrungszuschlag ist möglich.
Was bedeutet der Tarifvertrag für Equal Pay?
Der Tarifvertrag erlaubt eine Abweichung vom Equal Pay, aber nur in Grenzen:
- Neun Monate: Beim Arbeitsentgelt darf ein Tarifvertrag nur für die ersten neun Monate einer Überlassung an denselben Entleiher abweichen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG).
- Bis zu 15 Monate mit Branchenzuschlag: Länger ist eine Abweichung nur zulässig, wenn ein Branchenzuschlagstarifvertrag gilt, der nach höchstens sechs Wochen Einarbeitung stufenweise heranführt und spätestens nach 15 Monaten ein gleichwertiges Entgelt erreicht (§ 8 Abs. 4 Satz 2 AÜG).
- Drehtürklausel: Für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung beim Entleiher oder einem Konzernunternehmen ausgeschieden sind, gilt die tarifliche Abweichung nicht (§ 8 Abs. 3 AÜG).
- Untergrenze: Ein Tarifvertrag darf die Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG nie unterschreiten (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AÜG).
Europarechtlich muss eine tarifliche Schlechterstellung den Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer achten (EuGH, Urteil vom 15.12.2022 – C-311/21). Das Bundesarbeitsgericht hat am 31.05.2023 (5 AZR 143/19) für ein Zeitarbeitstarifwerk entschieden, dass dieser Gesamtschutz im entschiedenen Fall gewahrt war – unter anderem, weil das Entgelt auch in verleihfreien Zeiten fortgezahlt wird.
Typische Fehler in der Praxis
- Arbeitsverträge verweisen weiter auf das iGZ- oder BAP-Tarifwerk, ohne dass die Bezugnahme geprüft wurde.
- Eine Tarifstufe (zuletzt 01.09.2026, nächste 01.04.2027) wird nicht für alle Mitarbeiter umgesetzt – damit drohen Nachzahlungen und eine Unterschreitung der Lohnuntergrenze.
- Im Arbeitsvertrag wird nur die Entgelttabelle übernommen – die Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz ist dann nicht wirksam.
- Der Beginn von Equal Pay nach neun Monaten wird übersehen, oft weil frühere Einsätze beim selben Kunden mit weniger als drei Monaten Pause nicht angerechnet wurden.
- Die einsatzbezogene Zulage wird gezahlt, obwohl am 31.12.2025 keine iGZ-Tarifbindung bestand.
Wo finde ich den Tariftext?
Der GVP veröffentlicht die Entgelttabellen auf seiner Website. Das vollständige Tarifwerk (Stand Januar 2026) erhalten auch Nichtmitglieder kostenlos über ein Anfrageformular; seit September 2026 gibt es zusätzlich eine englische Fassung. Kommentierungen und Musterverträge sind Mitgliedern vorbehalten.
Wie Tarifwerte, Tariferhöhungen und Equal-Pay-Fristen im Alltag gepflegt werden, zeigt die Lohnvorbereitung für die Zeitarbeit in unserer Zeitarbeitssoftware SBM.
- GVP: GVP-Tarifwerk (Überblick, Stand Januar 2026)
- GVP: Entgelttabellen laut DGB/GVP-Tarifvertrag
- GVP: Einigung auf ein neues DGB/GVP-Tarifwerk (16.06.2025)
- GVP: Höhere Tarifentgelte ab 1. Januar 2026
- GVP: Höhere Tarifentgelte zum 1. September 2026
- § 8 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen AÜG (gültig ab 01.07.2026)
- BAG, Urteil vom 31.05.2023 – 5 AZR 143/19
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 29.10.2026.
