Erklärartikel 09. Mai 2026 13 Min Lesezeit

Equal Pay in der Zeitarbeit — Die 9/15-Monats-Regel einfach erklärt

Nach neun Monaten greift Equal Pay — außer, es wurden Branchenzuschläge gezahlt. Dann sind es fünfzehn. Klingt einfach, ist es nicht. Wir zerlegen die Regel in ihre Bausteine.

SR
Softlare Redaktion
Fachredaktion
Equal Pay in der Zeitarbeit — Die 9/15-Monats-Regel einfach erklärt

Nach neun Monaten greift Equal Pay — außer, es wurden Branchenzuschläge gezahlt. Dann sind es fünfzehn. Auf diesen Satz lässt sich die wichtigste Lohnregel der deutschen Zeitarbeit reduzieren. In der Praxis hat er es in sich: Er bestimmt, wann ein Zeitarbeitnehmer Anspruch auf dasselbe Entgelt wie ein vergleichbarer Stammmitarbeiter bekommt — und damit auf eine Gehaltserhöhung, die schnell dreistellig pro Monat werden kann.

Dieser Beitrag erklärt die Regel nicht abstrakt, sondern an konkreten Konstellationen. Ziel: Wenn Sie am Ende wissen, ab welchem Tag ein Mitarbeiter wie viel verdienen muss — auch in Grenzfällen.

Der gesetzliche Ursprung

Woher kommt die 9/15-Monats-Regel?

Die Grundregel steht in § 8 Abs. 4 AÜG. Nach neun Monaten Einsatz beim selben Entleiher hat ein Zeitarbeitnehmer Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie ein vergleichbarer Mitarbeiter im Betrieb des Entleihers. Dieser Anspruch wird als „Equal Pay" bezeichnet.

„Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren."

§ 8 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 AÜG

Die Verlängerung auf 15 Monate ist keine Ausnahme, sondern eine tarifliche Öffnung. Wenn für den Einsatz ein Tarifvertrag über Branchenzuschläge (TV BZ) gilt und dieser angewendet wird, verlängert sich die Frist automatisch. Grundlage: § 8 Abs. 4 Satz 2 AÜG in Verbindung mit den elf TV BZ im Überblick.

Die 9-Monats-Frist

Neun Monate — der Standardfall

Die 9-Monats-Frist gilt immer, wenn für den konkreten Einsatz kein Branchenzuschlag geschuldet ist. Das betrifft typischerweise:

  • Einsätze in Branchen ohne Branchenzuschlagstarif (z. B. Handel, Büro, Pflege)

  • Einsätze in tarifgebundenen Branchen, bei denen der Kunde nicht an einen der elf TV BZ gebunden ist

  • Einsätze, bei denen der Zuschlag nicht fristgerecht oder nicht vollständig gezahlt wurde

Zeitstrahl · Standardfall ohne Branchenzuschlag
Einsatz beginnt
Tag 1
Equal Pay greift
Monat 09
Dauerhaft

Der Tag 1 der 9-Monats-Frist ist der erste Einsatztag beim betreffenden Entleiher. Gleiche Tätigkeit oder nicht — das ist egal. Entscheidend ist der Entleiher, nicht die Position.

Die 15-Monats-Frist

Fünfzehn Monate — die Verlängerung durch Branchenzuschläge

Die Frist verlängert sich auf 15 Monate, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

Voraussetzung 1: Der Einsatz findet in einer Branche statt, für die ein TV BZ gilt.

Voraussetzung 2: Die Branchenzuschläge werden ab dem ersten zuschlagspflichtigen Zeitpunkt gezahlt. Bei den meisten TV BZ ist das die sechste Einsatzwoche.

Wichtig ist das Wort „ab": Wer in der sechsten Woche zuschlagspflichtig wird, aber erst in der achten Woche anfängt zu zahlen, hat die Voraussetzung nicht erfüllt — für diesen Einsatz gilt die 9-Monats-Frist, nicht die 15-Monats-Frist. Und zwar rückwirkend.

Zeitstrahl · mit korrekt gezahlten Branchenzuschlägen
Einsatz beginnt
Tag 1
BZ-Start
Woche 06
Equal Pay
Monat 15
Branchenzuschläge korrekt gezahlt

Ein Mitarbeiter ist seit zehn Monaten bei einem Metallverarbeiter im Einsatz. Branchenzuschläge wurden seit der sechsten Woche korrekt gezahlt. Ergebnis: Equal Pay greift erst nach 15 Monaten. Noch fünf Monate Spielraum.

Branchenzuschläge verspätet gezahlt

Gleiche Konstellation, aber die Zuschläge wurden erst ab der zwölften Woche gezahlt. Ergebnis: Die 15-Monats-Frist gilt nicht. Equal Pay greift rückwirkend ab dem neunten Monat — mit Nachzahlungsanspruch für einen vollen Monat.

Der 3-Monats-Durchschnitt

Was passiert nach Erreichen der Frist?

Hier wird es technisch: Equal Pay bedeutet nicht „höchstes Vergleichsgehalt", sondern „durchschnittliches Vergleichsentgelt der letzten drei Monate" (§ 8 Abs. 4 Satz 3 AÜG). Der Verleiher muss also nicht den Spitzenverdienst im Kundenbetrieb zahlen, sondern den Dreimonats-Durchschnitt der vergleichbaren Stammposition.

In der Praxis verlangt das drei Informationen vom Entleiher:

  1. Welche Position ist vergleichbar?

  2. Welches Entgelt wurde in dieser Position in den letzten drei Monaten gezahlt?

  3. Welche Lohnbestandteile sind enthalten (Grundgehalt, Zulagen, Prämien)?

Die häufigsten Stolperfallen

Vier typische Fehler bei der Equal-Pay-Berechnung

Aus unseren Projekten kennen wir vier Fehler, die immer wiederkehren. Jeder davon kann zu rückwirkenden Nachzahlungen führen.

Frist falsch gezählt

Unterbrechungen unter drei Monaten setzen die Uhr nicht zurück. Wer einen Mitarbeiter kurz rauszieht und nach sechs Wochen neu schickt, rechnet die Zeit weiter — nicht neu.

Vergleichsposition falsch gewählt

Der Entleiher definiert die Vergleichsposition, nicht der Verleiher. Ein Fehler hier führt zu zu hoher oder zu niedriger Equal-Pay-Zahlung.

Branchenzuschlag zu spät gezahlt

Wer den Zuschlag erst ab Woche 7 statt Woche 6 zahlt, verliert die 15-Monats-Verlängerung — für den gesamten Einsatz, rückwirkend.

Equal Pay nicht angekündigt

Wird die 9/15-Monats-Schwelle absehbar erreicht, muss der Verleiher die Anpassung vorbereiten — nicht im Nachgang nachzahlen.

Häufige Fragen

FAQ zur 9/15-Monats-Regel

Ja. Entscheidend sind die Kalendermonate, nicht die Arbeitsstunden.

Dann gilt das tarifliche oder ortsübliche Entgelt als Referenz. In der Praxis hilft hier der Einsatz von Branchentarifen.

Ja. Wird die 15-Monats-Frist wegen Nachzahlungsfehlern bei Branchenzuschlägen nicht erreicht, greift Equal Pay automatisch zum neunten Monat — mit voller Nachzahlungspflicht.

Primär der Entleiher. Er ist gesetzlich verpflichtet, die Information auf Anfrage binnen angemessener Frist zu liefern. Verweigert er die Auskunft, haftet der Verleiher trotzdem — kann sich aber am Entleiher regressieren.

Ja. Jahressonderzahlungen, Urlaubsgeld und ähnliche Bestandteile des Vergleichsentgelts sind einzubeziehen — anteilig.

Fazit

Wer es in Excel macht, macht Fehler.

Die 9/15-Monats-Regel ist keine Vorgabe, die man einmal versteht und dann abhakt. Sie verlangt laufende Überwachung: Einsätze dokumentieren, Zuschläge fristgerecht zahlen, Vergleichsentgelte einholen, Fristen im Blick behalten.

SBM überwacht Equal-Pay-Fristen automatisch: Jeder Einsatz hat seine eigene Uhr, Branchenzuschläge werden ab Tag 1 korrekt eingestuft, und das System meldet, wenn der Entleiher das Vergleichsentgelt liefern muss.

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