Zeitarbeit-Lexikon Stand: 29.10.2026 5 Min. Lesezeit

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV): Inhalt, Form und Pflichtangaben

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) ist der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher, mit dem der Verleiher Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt (§ 12 AÜG). Er bedarf seit dem 01.01.2025 der Textform, muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und die Erklärung des Verleihers enthalten, ob er eine Erlaubnis besitzt. Vor jedem Einsatz ist der Leiharbeitnehmer unter Bezug auf diesen Vertrag namentlich zu konkretisieren.

Das Wichtigste in Kürze
  • Form: Textform seit 01.01.2025 (§ 12 Abs. 1 AÜG) – E-Mail oder PDF genügen; vorher war Schriftform vorgeschrieben.
  • Pflicht: ausdrückliche Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung und Konkretisierung des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung (§ 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG).
  • Pflichtangaben: Erklärung zur Erlaubnis, besondere Merkmale der Tätigkeit, erforderliche Qualifikation und – je nach Fall – die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer.
  • Fehler bei Bezeichnung oder Konkretisierung: Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher und Bußgeld bis 30.000 €.
  • Übernahmeverbote sind unwirksam; eine angemessene Vermittlungsvergütung darf vereinbart werden.

Was ist ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag?

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag – kurz AÜV, auch Überlassungsvertrag – regelt die Beziehung zwischen Personaldienstleister (Verleiher) und Kunde (Entleiher). Er ist einer von zwei Verträgen in der Arbeitnehmerüberlassung: Mit dem Leiharbeitnehmer schließt der Verleiher einen Arbeitsvertrag, mit dem Kunden den AÜV. Zwischen Kunde und Leiharbeitnehmer besteht kein Vertrag; der Kunde erhält aber das Recht, dem Leiharbeitnehmer Weisungen zu erteilen.

In der Praxis ist er häufig zweistufig aufgebaut: Ein Rahmenvertrag regelt die allgemeinen Bedingungen, Einzelüberlassungen oder Konkretisierungen benennen die konkreten Mitarbeiter, Tätigkeiten und Zeiträume.

Welche Form braucht der AÜV?

  • Textform: Seit dem 01.01.2025 bedarf der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher der Textform (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Textform heißt: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB) – etwa eine E-Mail oder ein PDF. Bis 31.12.2024 galt die Schriftform.
  • Vor dem Einsatz: Die Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung muss erfolgen, bevor der Leiharbeitnehmer überlassen wird oder tätig wird (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG). Eine erst nachträgliche Bezeichnung ist nicht rechtzeitig und bußgeldbewehrt (§ 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG).
  • Praxis vor Papier: Widersprechen sich Vertrag und tatsächliche Durchführung, ist die Durchführung maßgeblich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG).

Was muss im AÜV stehen?

PflichtinhaltWerRechtsgrundlage
Ausdrückliche Bezeichnung der Überlassung als ArbeitnehmerüberlassungVerleiher und Entleiher§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG
Erklärung, ob der Verleiher die Erlaubnis nach § 1 AÜG besitztVerleiher§ 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG
Besondere Merkmale der vorgesehenen Tätigkeit und erforderliche berufliche QualifikationEntleiher§ 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG
Wesentliche Arbeitsbedingungen einschließlich Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers – entfällt, soweit eine tarifliche Ausnahme nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 AÜG greiftEntleiher§ 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG
Konkretisierung der Person des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung, unter Bezug auf den VertragVerleiher und Entleiher§ 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG

Fällt die Erlaubnis weg, muss der Verleiher den Entleiher unverzüglich informieren (§ 12 Abs. 2 AÜG).

Was wird zusätzlich üblicherweise vereinbart?

Über die Pflichtangaben hinaus regelt ein guter Rahmenvertrag die wirtschaftlichen und organisatorischen Fragen:

  • Verrechnungssätze je Qualifikation sowie Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit,
  • Stundennachweise: wer sie bestätigt, bis wann und in welcher Form,
  • Pflicht des Kunden, frühere Einsätze des Mitarbeiters bei ihm mitzuteilen – wichtig für Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay,
  • Branche des Kundenbetriebs und ob ein Branchenzuschlagstarifvertrag gilt,
  • Arbeitsschutz: Unterweisung, Schutzausrüstung, Gefährdungsbeurteilung – der Entleiher ist dafür nach § 11 Abs. 6 AÜG ohnehin verantwortlich,
  • Vermittlungsvergütung bei Übernahme des Mitarbeiters,
  • Laufzeit, Kündigung, Austausch von Mitarbeitern, Haftung und Rechnungsstellung.

Rahmenvertrag, Einzelüberlassung und Konkretisierung

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gibt es zwei Wege:

  • Bestimmte Person ist Vertragsinhalt: Kommt es dem Kunden auf einen bestimmten Mitarbeiter an, etwa einen Spezialisten, wird er schon im Vertrag namentlich benannt.
  • Merkmale statt Namen: Vereinbaren die Parteien nur Qualifikationen und Anzahl, muss der Verleiher fachlich geeignete Mitarbeiter stellen. Die namentliche Konkretisierung erfolgt dann vor jeder Überlassung unter Bezug auf den Vertrag; ein geeigneter Nachweis, etwa in Textform, ist zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen und aufzubewahren.

Was passiert bei Fehlern?

  • Fehlende Bezeichnung oder Konkretisierung: Der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ist unwirksam, und ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher gilt als zustande gekommen – es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt fristgerecht, am Vertrag mit dem Verleiher festzuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a, § 10 AÜG).
  • Bußgeld bis 30.000 € für fehlende, falsche oder verspätete Bezeichnung oder Konkretisierung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1c und 1d AÜG).
  • Scheinwerkvertrag: Wer Personal unter einem bloß formal als Werkvertrag bezeichneten Vertrag überlässt, wird nach den Fachlichen Weisungen nicht besser gestellt als jemand ohne Erlaubnis.
  • Unwirksame Klauseln: Ein Verbot, den Leiharbeitnehmer nach Ende des Leiharbeitsverhältnisses einzustellen, ist unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).

Checkliste vor Einsatzbeginn

  1. Rahmenvertrag in Textform liegt vor, Überlassung ist ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet.
  2. Die Erklärung des Verleihers zur Erlaubnis ist enthalten – üblich mit Erlaubnisbehörde und Datum.
  3. Tätigkeit, Qualifikation und – falls erforderlich – Vergleichsentgelt sind angegeben.
  4. Mitarbeiter ist namentlich konkretisiert, der Nachweis ist abgelegt.
  5. Frühere Einsätze beim Kunden sind abgefragt; Equal-Pay- und Höchstüberlassungsfristen sind berechnet.
  6. Mitarbeiter ist über den Einsatz als Leiharbeitnehmer und Firma und Anschrift des Kunden in Textform informiert (§ 11 Abs. 2 AÜG).
  7. Arbeitsschutzunterweisung beim Kunden ist geplant.

Vorlagen sind ein guter Startpunkt; Ihren Rahmenvertrag sollten Sie dennoch anwaltlich prüfen lassen. Wie Einzel-AÜV und Konkretisierung aus Kunden- und Mitarbeiterdaten entstehen, zeigt die Seite AÜG-konform arbeiten in unserer Zeitarbeitssoftware SBM.

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  • Einzel-AÜV, Konkretisierung mit Höchstüberlassungsdauer, Einsatzanweisung, Gefährdungsbeurteilung und Informationsblatt AÜG
  • Rahmenvertragsdatum je Kunde hinterlegt
  • Alle Formulare als Word-Vorlagen: 56 Dokumenttypen, 180 Platzhalter, Export als DOCX
  • Jedes gedruckte Dokument wird automatisch als PDF archiviert
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Häufige Fragen

Fragen zum Thema Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV)

Muss der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?

Seit dem 01.01.2025 nicht mehr: Es genügt die Textform (§ 12 Abs. 1 AÜG), etwa per E-Mail oder PDF. Bis Ende 2024 war die Schriftform vorgeschrieben.

Reicht ein Rahmenvertrag?

Ja, wenn er die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet. Zusätzlich muss jeder Leiharbeitnehmer vor seiner Überlassung unter Bezug auf den Vertrag namentlich konkretisiert werden.

Was passiert, wenn der Vertrag nicht als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet ist?

Der Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers mit dem Verleiher wird unwirksam, und ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher gilt als zustande gekommen, sofern der Leiharbeitnehmer nicht fristgerecht widerspricht. Zusätzlich droht ein Bußgeld bis 30.000 €.

Muss der Entleiher das Vergleichsentgelt im AÜV angeben?

Ja, er muss die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer angeben – außer, eine tarifliche Ausnahme nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 AÜG greift (§ 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG).

Darf der AÜV eine Übernahme des Mitarbeiters verbieten?

Nein. Ein solches Verbot ist unwirksam. Zulässig ist eine angemessene Vermittlungsvergütung, die der Entleiher bei Übernahme an den Verleiher zahlt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).

Wer ist für den Arbeitsschutz verantwortlich?

Der Entleiher für den Arbeitsschutz an seinem Arbeitsplatz einschließlich der Unterweisung vor Beginn – unbeschadet der Pflichten des Verleihers (§ 11 Abs. 6 AÜG). Der AÜV sollte die Details regeln.