- Form: Textform seit 01.01.2025 (§ 12 Abs. 1 AÜG) – E-Mail oder PDF genügen; vorher war Schriftform vorgeschrieben.
- Pflicht: ausdrückliche Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung und Konkretisierung des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung (§ 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG).
- Pflichtangaben: Erklärung zur Erlaubnis, besondere Merkmale der Tätigkeit, erforderliche Qualifikation und – je nach Fall – die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer.
- Fehler bei Bezeichnung oder Konkretisierung: Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher und Bußgeld bis 30.000 €.
- Übernahmeverbote sind unwirksam; eine angemessene Vermittlungsvergütung darf vereinbart werden.
Was ist ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag?
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag – kurz AÜV, auch Überlassungsvertrag – regelt die Beziehung zwischen Personaldienstleister (Verleiher) und Kunde (Entleiher). Er ist einer von zwei Verträgen in der Arbeitnehmerüberlassung: Mit dem Leiharbeitnehmer schließt der Verleiher einen Arbeitsvertrag, mit dem Kunden den AÜV. Zwischen Kunde und Leiharbeitnehmer besteht kein Vertrag; der Kunde erhält aber das Recht, dem Leiharbeitnehmer Weisungen zu erteilen.
In der Praxis ist er häufig zweistufig aufgebaut: Ein Rahmenvertrag regelt die allgemeinen Bedingungen, Einzelüberlassungen oder Konkretisierungen benennen die konkreten Mitarbeiter, Tätigkeiten und Zeiträume.
Welche Form braucht der AÜV?
- Textform: Seit dem 01.01.2025 bedarf der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher der Textform (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Textform heißt: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB) – etwa eine E-Mail oder ein PDF. Bis 31.12.2024 galt die Schriftform.
- Vor dem Einsatz: Die Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung muss erfolgen, bevor der Leiharbeitnehmer überlassen wird oder tätig wird (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG). Eine erst nachträgliche Bezeichnung ist nicht rechtzeitig und bußgeldbewehrt (§ 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG).
- Praxis vor Papier: Widersprechen sich Vertrag und tatsächliche Durchführung, ist die Durchführung maßgeblich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG).
Was muss im AÜV stehen?
| Pflichtinhalt | Wer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ausdrückliche Bezeichnung der Überlassung als Arbeitnehmerüberlassung | Verleiher und Entleiher | § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG |
| Erklärung, ob der Verleiher die Erlaubnis nach § 1 AÜG besitzt | Verleiher | § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG |
| Besondere Merkmale der vorgesehenen Tätigkeit und erforderliche berufliche Qualifikation | Entleiher | § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG |
| Wesentliche Arbeitsbedingungen einschließlich Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers – entfällt, soweit eine tarifliche Ausnahme nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 AÜG greift | Entleiher | § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG |
| Konkretisierung der Person des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung, unter Bezug auf den Vertrag | Verleiher und Entleiher | § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG |
Fällt die Erlaubnis weg, muss der Verleiher den Entleiher unverzüglich informieren (§ 12 Abs. 2 AÜG).
Was wird zusätzlich üblicherweise vereinbart?
Über die Pflichtangaben hinaus regelt ein guter Rahmenvertrag die wirtschaftlichen und organisatorischen Fragen:
- Verrechnungssätze je Qualifikation sowie Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit,
- Stundennachweise: wer sie bestätigt, bis wann und in welcher Form,
- Pflicht des Kunden, frühere Einsätze des Mitarbeiters bei ihm mitzuteilen – wichtig für Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay,
- Branche des Kundenbetriebs und ob ein Branchenzuschlagstarifvertrag gilt,
- Arbeitsschutz: Unterweisung, Schutzausrüstung, Gefährdungsbeurteilung – der Entleiher ist dafür nach § 11 Abs. 6 AÜG ohnehin verantwortlich,
- Vermittlungsvergütung bei Übernahme des Mitarbeiters,
- Laufzeit, Kündigung, Austausch von Mitarbeitern, Haftung und Rechnungsstellung.
Rahmenvertrag, Einzelüberlassung und Konkretisierung
Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gibt es zwei Wege:
- Bestimmte Person ist Vertragsinhalt: Kommt es dem Kunden auf einen bestimmten Mitarbeiter an, etwa einen Spezialisten, wird er schon im Vertrag namentlich benannt.
- Merkmale statt Namen: Vereinbaren die Parteien nur Qualifikationen und Anzahl, muss der Verleiher fachlich geeignete Mitarbeiter stellen. Die namentliche Konkretisierung erfolgt dann vor jeder Überlassung unter Bezug auf den Vertrag; ein geeigneter Nachweis, etwa in Textform, ist zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen und aufzubewahren.
Was passiert bei Fehlern?
- Fehlende Bezeichnung oder Konkretisierung: Der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ist unwirksam, und ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher gilt als zustande gekommen – es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt fristgerecht, am Vertrag mit dem Verleiher festzuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a, § 10 AÜG).
- Bußgeld bis 30.000 € für fehlende, falsche oder verspätete Bezeichnung oder Konkretisierung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1c und 1d AÜG).
- Scheinwerkvertrag: Wer Personal unter einem bloß formal als Werkvertrag bezeichneten Vertrag überlässt, wird nach den Fachlichen Weisungen nicht besser gestellt als jemand ohne Erlaubnis.
- Unwirksame Klauseln: Ein Verbot, den Leiharbeitnehmer nach Ende des Leiharbeitsverhältnisses einzustellen, ist unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).
Checkliste vor Einsatzbeginn
- Rahmenvertrag in Textform liegt vor, Überlassung ist ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet.
- Die Erklärung des Verleihers zur Erlaubnis ist enthalten – üblich mit Erlaubnisbehörde und Datum.
- Tätigkeit, Qualifikation und – falls erforderlich – Vergleichsentgelt sind angegeben.
- Mitarbeiter ist namentlich konkretisiert, der Nachweis ist abgelegt.
- Frühere Einsätze beim Kunden sind abgefragt; Equal-Pay- und Höchstüberlassungsfristen sind berechnet.
- Mitarbeiter ist über den Einsatz als Leiharbeitnehmer und Firma und Anschrift des Kunden in Textform informiert (§ 11 Abs. 2 AÜG).
- Arbeitsschutzunterweisung beim Kunden ist geplant.
Vorlagen sind ein guter Startpunkt; Ihren Rahmenvertrag sollten Sie dennoch anwaltlich prüfen lassen. Wie Einzel-AÜV und Konkretisierung aus Kunden- und Mitarbeiterdaten entstehen, zeigt die Seite AÜG-konform arbeiten in unserer Zeitarbeitssoftware SBM.
- § 12 AÜG – Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
- § 1 AÜG – Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht (Abs. 1 Satz 5 und 6)
- § 9 AÜG – Unwirksamkeit
- § 10 AÜG – Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
- § 11 AÜG – Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis
- § 16 AÜG – Ordnungswidrigkeiten
- § 126b BGB – Textform
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen AÜG, Ziff. 1.4 (gültig ab 01.07.2026)
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 29.10.2026.
