- Elf Branchenzuschlagstarifverträge, seit 01.11.2012 schrittweise in Kraft; abgeschlossen mit IG Metall, IGBCE, ver.di und EVG.
- Der Zuschlag ist ein Prozentsatz auf das tarifliche Stundenentgelt und steigt mit der Einsatzdauer im selben Kundenbetrieb.
- Gesetzliche Leitplanken: stufenweise Heranführung nach höchstens sechs Wochen Einarbeitung, gleichwertiges Entgelt spätestens nach 15 Monaten.
- Die Branchenzuschlagstarifverträge gelten auch unter dem DGB/GVP-Tarifwerk seit 01.01.2026 weiter.
- Maßgeblich ist die Branche des Kundenbetriebs – sie sollte vor Einsatzbeginn geklärt und dokumentiert sein.
Was sind Branchenzuschläge?
Zeitarbeitnehmer werden nach dem Tarif der Zeitarbeit bezahlt, also nach der Entgelttabelle des DGB/GVP-Tarifwerks. In vielen Industriebranchen liegen die Löhne der Stammbelegschaft deutlich höher. Die Branchenzuschläge sollen diese Lücke mit zunehmender Einsatzdauer verringern: Sie werden als Prozentsatz auf das tarifliche Stundenentgelt aufgeschlagen, und dieser Prozentsatz steigt in Stufen, je länger der Mitarbeiter im selben Kundenbetrieb arbeitet.
Für die Zeitarbeit sind die Branchenzuschläge vor allem wegen Equal Pay wichtig. Nach Darstellung des GVP richtet sich die Vergütung bei Anwendung eines Branchenzuschlagstarifvertrags für die gesamte Einsatzdauer bis zur Höchstüberlassungsgrenze nach diesem Tarifvertrag; das gesetzliche Equal Pay nach neun Monaten gilt dann grundsätzlich nicht.
Welche Branchenzuschlagstarifverträge gibt es?
| Tarifvertrag | Branche | Gewerkschaft | In Kraft seit |
|---|---|---|---|
| TV BZ ME | Metall- und Elektroindustrie | IG Metall | 01.11.2012 |
| TV BZ Chemie | Chemische Industrie | IGBCE | 01.11.2012 |
| TV BZ Kunststoff | Kunststoff verarbeitende Industrie | IGBCE | 01.01.2013 |
| TV BZ Kautschuk | Kautschukindustrie | IGBCE | 01.01.2013 |
| TV BZ HK | Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie | IG Metall | 01.04.2013 |
| TV BZ TB | Textil- und Bekleidungsindustrie | IG Metall | 01.04.2013 |
| TV BZ Eisenbahn | Schienenverkehrsbereich | EVG | 01.04.2013 |
| TV BZ PPK | Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Industrie | ver.di | 01.05.2013 |
| TV BZ Druck | Druckindustrie (gewerblich) | ver.di | 01.07.2013 |
| TV BZ PE | Papier erzeugende Industrie (gewerblich) | IGBCE | 01.07.2014 |
| TV BZ KS | Kali- und Steinsalzbergbau | IGBCE | 01.07.2014 |
Die Branchenzuschlagstarifverträge wurden ursprünglich von BAP und iGZ abgeschlossen und sind mit der Verschmelzung auf den GVP übergegangen. Sie ergänzen das seit 01.01.2026 geltende DGB/GVP-Tarifwerk.
Wie funktionieren die Stufen?
Jeder TV BZ legt eigene Stufen fest: ab welcher Einsatzdauer welcher Prozentsatz gilt. Gemeinsam sind ihnen die gesetzlichen Leitplanken aus § 8 Abs. 4 Satz 2 AÜG:
- Einarbeitung höchstens sechs Wochen: Danach muss die stufenweise Heranführung an das Branchenentgelt beginnen.
- Spätestens nach 15 Monaten muss mindestens ein Entgelt erreicht sein, das die Tarifvertragsparteien als gleichwertig mit dem Tariflohn vergleichbarer Arbeitnehmer der Einsatzbranche festgelegt haben (sogenanntes tarifliches Equal Pay).
- Anrechnung früherer Einsätze: Für die 15-Monats-Grenze zählen vorherige Überlassungen an denselben Entleiher mit, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen (§ 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG). Wie Unterbrechungen auf die einzelnen Zuschlagsstufen wirken, regelt der jeweilige TV BZ.
Einige TV BZ begrenzen den Zuschlag außerdem auf einen Anteil des Entgelts vergleichbarer Stammbeschäftigter des Kunden (sogenannte Deckelung). Die genauen Prozentsätze, Stufenzeitpunkte und Deckelungsregeln stehen im Text des jeweiligen Tarifvertrags; der GVP stellt Entgelttabellen mit Branchenzuschlägen für Mitglieder bereit.
Rechenbeispiel mit angenommenem Prozentsatz
Ein Mitarbeiter in EG 2b ist in einem Betrieb der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt. Sein tarifliches Stundenentgelt beträgt ab 01.09.2026 16,08 €. Angenommen, der einschlägige TV BZ sieht in der erreichten Stufe einen Zuschlag von 15 % vor:
- Branchenzuschlag: 16,08 € × 15 % = 2,41 € je Stunde.
- Stundenlohn mit Branchenzuschlag: 18,49 €.
- Bei 160 Stunden im Monat: 385,60 € brutto mehr als ohne Zuschlag.
Der Prozentsatz ist hier nur ein Rechenwert. Welche Stufe zu welchem Zeitpunkt gilt, ergibt sich aus dem TV BZ der Einsatzbranche.
Welcher TV BZ gilt für einen Einsatz?
Entscheidend ist der fachliche Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags, also die Branche des Kundenbetriebs, in dem der Mitarbeiter arbeitet. Weil diese Zuordnung im Alltag nicht immer eindeutig ist – etwa bei Mischbetrieben –, sollten Personaldienstleister sie vor Einsatzbeginn mit dem Kunden klären und im Überlassungsvertrag festhalten. Fällt der Kundenbetrieb unter keinen der elf TV BZ, etwa im Handel oder in der Pflege, gilt beim Entgelt Equal Pay nach neun Monaten.
Branchenzuschläge, Equal Pay und Drehtürklausel
- Ohne TV BZ: Equal Pay nach neun Monaten beim selben Entleiher (§ 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG).
- Mit TV BZ: Branchenzuschläge nach Stufen, gleichwertiges Entgelt spätestens nach 15 Monaten (§ 8 Abs. 4 Satz 2 AÜG).
- Drehtürklausel: War der Mitarbeiter in den letzten sechs Monaten beim Entleiher oder einem Konzernunternehmen angestellt, gilt keine tarifliche Abweichung – also Equal Pay ab dem ersten Tag (§ 8 Abs. 3 AÜG).
Typische Fehler
- Die Branche des Kunden wird nicht geprüft, und der Einsatz läuft ohne Zuschlag – oder mit dem Zuschlag einer falschen Branche.
- Der Stufenwechsel wird verpasst, weil die Einsatzdauer von Hand in Excel nachgehalten wird.
- Frühere Einsätze beim selben Kunden werden nicht angerechnet.
- Der Zuschlag wird auf den falschen Grundlohn berechnet, etwa nach einer Tariferhöhung mit dem alten Stundenentgelt.
- Der Verrechnungssatz für den Kunden wird bei einem Stufenwechsel nicht angepasst.
Wie Zuschlagsstufen je Mitarbeiter und Kunde automatisch angewendet werden, zeigt die Seite Branchenzuschläge berechnen in unserer Zeitarbeitssoftware SBM.
- GVP: Tarifvertrag Branchenzuschläge – Übersicht der TV BZ
- GVP: Entgelttabellen laut DGB/GVP-Tarifvertrag
- § 8 AÜG – Grundsatz der Gleichstellung
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen AÜG, Ziff. 8.4 (gültig ab 01.07.2026)
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 29.10.2026.
