- Grundregel: höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher – gerechnet je Leiharbeitnehmer.
- Vorherige Einsätze zählen voll mit, auch über andere Personaldienstleister, wenn die Pause jeweils nicht mehr als drei Monate beträgt.
- Teilzeit verlängert die Frist nicht; maßgeblich ist der Entleiher als Arbeitgeber, nicht der einzelne Betrieb.
- Abweichungen nur über Tarifverträge der Einsatzbranche oder darauf gestützte Betriebsvereinbarungen; für nicht tarifgebundene Entleiher in der Regel bis 24 Monate.
- Überschreitung: Arbeitsvertrag mit dem Verleiher unwirksam, Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, Bußgeld bis 30.000 €.
Was ist die Höchstüberlassungsdauer?
Arbeitnehmerüberlassung ist nur vorübergehend zulässig (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG). Seit dem 01.04.2017 konkretisiert § 1 Abs. 1b AÜG das mit einer festen Grenze: Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen, und der Entleiher darf ihn nicht länger tätig werden lassen. Die Pflicht trifft also beide Seiten.
Die Grenze gilt je Leiharbeitnehmer, nicht je Arbeitsplatz. Nach Ablauf darf der Kunde die Stelle wieder mit einem anderen Leiharbeitnehmer besetzen; der bisherige Mitarbeiter kann übernommen oder bei einem anderen Kunden eingesetzt werden. Überlassungszeiten vor dem 01.04.2017 werden nicht berücksichtigt (§ 19 Abs. 2 AÜG).
Wie wird die Höchstüberlassungsdauer berechnet?
Die Frist berechnet sich nach § 187 Abs. 2 und § 188 Abs. 2 BGB: Sie beginnt mit dem ersten Tag der Überlassung, der mitzählt, und endet 18 Monate später mit Ablauf des Tages vor dem Kalendertag, der dem Anfangstag entspricht. Das Beispiel der Bundesagentur für Arbeit: Ist der 03.04.2026 der erste Einsatztag, ist die Überlassung bis zum Ablauf des 02.10.2027 zulässig.
- Derselbe Entleiher: Gemeint ist der Entleiher als Arbeitgeber. Einsätze in verschiedenen Betrieben oder Niederlassungen desselben Kunden werden zusammengerechnet.
- Vertrag statt Stunden: Maßgeblich ist die vereinbarte Überlassungsdauer. Wer an drei Tagen pro Woche überlassen ist, verbraucht dieselbe Zeit wie ein Vollzeitmitarbeiter.
- Kurze Abberufungen unterbrechen den Lauf der Frist nicht.
- Teilmonate: Werden mehrere Einsätze addiert, rechnet die Bundesagentur für Arbeit den Monat mit 30 Tagen.
Wann zählen frühere Einsätze mit?
Vorherige Überlassungen an denselben Entleiher werden vollständig angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen – unabhängig davon, ob sie über denselben oder einen anderen Personaldienstleister liefen (§ 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG). Die Pause selbst zählt nicht mit. Erst eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten lässt die 18 Monate neu beginnen.
| Ablauf | Zeitraum | Folge |
|---|---|---|
| Einsatz 1 | 01.02.2026 – 31.07.2026 | 6 Monate verbraucht |
| Pause | 01.08.2026 – 31.10.2026 | genau 3 Monate, also nicht mehr als drei Monate |
| Einsatz 2 | ab 01.11.2026 | Einsatz 1 wird angerechnet; es bleiben 12 Monate, zulässig bis 31.10.2027 |
| Variante: Einsatz 2 | ab 02.11.2026 | Pause länger als drei Monate; die 18 Monate beginnen neu |
Weil schon ein Tag den Unterschied macht, sollten Pausen und Einsatzzeiten tagesgenau dokumentiert sein. Dieselbe Anrechnungsregel gilt für die Neun-Monats-Frist bei Equal Pay.
Welche Ausnahmen und abweichenden Regelungen gibt es?
- Tarifvertrag der Einsatzbranche: Tarifparteien der Branche des Entleihers – auch ein Haustarifvertrag – können eine kürzere oder längere Höchstdauer festlegen (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG).
- Betriebs- oder Dienstvereinbarung: Nicht tarifgebundene Entleiher im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können dessen Regelungen inhaltsgleich übernehmen (Satz 4). Enthält der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel, können Betriebsvereinbarungen eigene Höchstdauern regeln (Satz 5); nicht tarifgebundene Entleiher dann bis höchstens 24 Monate, sofern der Tarifvertrag nichts anderes bestimmt (Satz 6).
- Kirchen und Religionsgesellschaften können in ihren Regelungen abweichende Höchstdauern vorsehen (Satz 8).
- Keine Abweichung durch Zeitarbeitstarife: Das DGB/GVP-Tarifwerk kann die Höchstüberlassungsdauer nicht verlängern. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit muss jede abweichende Regelung zudem einen konkret bestimmten Zeitraum nennen.
Was passiert bei einer Überschreitung?
- Unwirksamer Arbeitsvertrag: Mit dem Überschreiten wird der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG).
- Arbeitsverhältnis mit dem Kunden: Zugleich gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG).
- Festhaltenserklärung: Der Leiharbeitnehmer kann das verhindern, indem er bis einen Monat nach dem Überschreiten schriftlich erklärt, am Vertrag mit dem Verleiher festzuhalten. Die Erklärung muss er vorher persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 AÜG).
- Bußgeld bis 30.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 2 AÜG).
- Erlaubnis: Überschreitungen können die Zuverlässigkeit des Verleihers in Frage stellen; eine geringfügige Überschreitung im Einzelfall begründet nach den Fachlichen Weisungen aber regelmäßig noch keine Unzuverlässigkeit.
Was muss der Personaldienstleister feststellen?
Die Bundesagentur für Arbeit erwartet, dass der Verleiher im Einzelfall klärt, welche Höchstdauer beim Kunden gilt und welche früheren Einsätze anzurechnen sind. Möglichkeiten dafür:
- eine Frage im Personalfragebogen nach Einsätzen bei diesem Kunden in den letzten Monaten,
- eine Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, dass der Kunde frühere Überlassungen mitteilt,
- eine Mitteilungspflicht im Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers.
Die konkreten Einsatzzeiten jedes Leiharbeitnehmers sind mit geeigneten Nachweisen in Textform zu dokumentieren.
Typische Fehler
- Die Frist wird je Auftrag statt je Entleiher gezählt.
- Eine Pause von genau drei Monaten wird als Neustart gewertet.
- Einsätze über einen früheren Personaldienstleister werden nicht abgefragt.
- Man verlässt sich auf eine angebliche Verlängerung durch den Zeitarbeitstarif.
- Der Kunde erfährt zu spät vom Fristende und muss kurzfristig umplanen.
Wie die Höchstüberlassungsdauer je Kunde hinterlegt und in die Konkretisierung übernommen wird, zeigt die Seite AÜG-konform arbeiten in unserer Zeitarbeitssoftware SBM.
- § 1 AÜG – Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht (Abs. 1b)
- § 9 AÜG – Unwirksamkeit
- § 10 AÜG – Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
- § 16 AÜG – Ordnungswidrigkeiten
- § 19 AÜG – Übergangsvorschrift
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen AÜG, Ziff. 1.5 (gültig ab 01.07.2026)
- § 187 BGB – Fristbeginn
- § 188 BGB – Fristende
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 29.10.2026.
