Zeitarbeit-Lexikon Stand: 29.10.2026 5 Min. Lesezeit

Zeitarbeitsfirma: Was sie ist, wie sie arbeitet und welche Pflichten gelten

Eine Zeitarbeitsfirma – auch Zeitarbeitsunternehmen, Personaldienstleister oder im Gesetz Verleiher – stellt Arbeitnehmer ein und überlässt sie gegen Entgelt an Kundenbetriebe, wo sie nach deren Weisungen arbeiten. Sie bleibt Arbeitgeber: Sie zahlt Lohn und Sozialversicherungsbeiträge, trägt das Beschäftigungsrisiko auch in einsatzfreien Zeiten und braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit nach § 1 AÜG.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Zeitarbeitsfirma ist Arbeitgeber der Zeitarbeitnehmer; der Kunde (Entleiher) erteilt nur die Arbeitsanweisungen.
  • Ohne Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit keine Überlassung: zunächst ein Jahr befristet, nach drei Jahren unbefristet möglich.
  • Einnahmen kommen aus dem Verrechnungssatz je Stunde; dazu sind Vermittlungsvergütungen bei Übernahme zulässig.
  • Kernpflichten: Tarif oder Equal Pay, Lohnuntergrenze, Höchstüberlassungsdauer, Überlassungsvertrag in Textform, Information der Mitarbeiter.
  • Lohn ist auch in einsatzfreien Zeiten geschuldet – dieses Risiko kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Was ist eine Zeitarbeitsfirma?

Eine Zeitarbeitsfirma betreibt Arbeitnehmerüberlassung: Sie stellt Mitarbeiter mit regulärem Arbeitsvertrag ein und setzt sie bei Kunden ein, die vorübergehend Personal brauchen – etwa bei Auftragsspitzen, Krankheit, Projekten oder zur Erprobung vor einer Festanstellung. Das Gesetz nennt die Zeitarbeitsfirma Verleiher, den Kunden Entleiher und den Mitarbeiter Leiharbeitnehmer.

Viele Unternehmen bezeichnen sich als Personaldienstleister. Der Begriff ist weiter: Er umfasst neben der Zeitarbeit oft auch Personalvermittlung, Werk- und Dienstverträge oder On-Site-Management.

Wie arbeitet eine Zeitarbeitsfirma?

  1. Kundenanfrage: Der Kunde beschreibt Tätigkeit, Qualifikation, Einsatzort, Arbeitszeit und Dauer.
  2. Überlassungsvertrag: Zeitarbeitsfirma und Kunde schließen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in Textform, oft als Rahmenvertrag mit Einzelüberlassungen.
  3. Personal: Ein passender Mitarbeiter wird ausgewählt oder neu eingestellt; der Arbeitsvertrag nimmt meist das DGB/GVP-Tarifwerk in Bezug.
  4. Vor dem Einsatz: Konkretisierung des Mitarbeiters gegenüber dem Kunden, Information des Mitarbeiters über den Entleiher in Textform, Unterweisung zum Arbeitsschutz beim Kunden.
  5. Im Einsatz: Erfassung der Arbeitszeiten, Betreuung durch die Disposition, Beobachtung der Fristen für Branchenzuschläge, Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer.
  6. Monatsende: Aus denselben Stunden entstehen der Lohn des Mitarbeiters und die Rechnung an den Kunden.

Womit verdient eine Zeitarbeitsfirma Geld?

Der Kunde zahlt für jede geleistete Stunde einen Verrechnungssatz, dazu vereinbarte Zuschläge etwa für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Daraus muss die Zeitarbeitsfirma deutlich mehr als den Stundenlohn decken: Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertage, Lohn in einsatzfreien Zeiten, Verwaltung, Disposition und Vertrieb. Steigen Tariflöhne oder greifen Branchenzuschläge und Equal Pay, muss der Verrechnungssatz entsprechend angepasst werden.

Übernimmt der Kunde einen Mitarbeiter, darf die Zeitarbeitsfirma eine angemessene Vermittlungsvergütung verlangen. Ein Verbot, den Mitarbeiter später einzustellen, wäre dagegen unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AÜG).

Welche Erlaubnis braucht eine Zeitarbeitsfirma?

  • Erlaubnispflicht: Wer Arbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit überlässt, braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 Abs. 1 AÜG). Der Antrag kann auch über das Online-Portal der Bundesagentur gestellt werden; für die Bearbeitung fallen Gebühren an.
  • Befristung: Die Erlaubnis gilt zunächst ein Jahr. Der Verlängerungsantrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen; ohne rechtzeitige Ablehnung verlängert sie sich um ein Jahr (§ 2 Abs. 4 AÜG).
  • Unbefristet: Nach drei aufeinanderfolgenden Jahren erlaubter Tätigkeit kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden. Sie erlischt, wenn drei Jahre lang kein Gebrauch davon gemacht wird (§ 2 Abs. 5 AÜG).
  • Versagung: Die Erlaubnis wird versagt, wenn der Antragsteller unzuverlässig ist – etwa weil er Sozialversicherungs-, Steuer- oder Arbeitsschutzrecht nicht einhält –, wenn seine Betriebsorganisation die Arbeitgeberpflichten nicht sicherstellt oder wenn er Equal Pay bzw. Tarifbedingungen nicht gewährt (§ 3 Abs. 1 AÜG).
  • Laufende Pflichten: Verlegung, Schließung und Errichtung von Betrieben sowie neue Geschäftsführer sind anzuzeigen; Geschäftsunterlagen sind drei Jahre aufzubewahren (§ 7 AÜG).

Welche Pflichten hat eine Zeitarbeitsfirma?

PflichtRechtsgrundlage
Nachweis der Vertragsbedingungen inklusive Angaben zur Erlaubnis und zu Leistungen in verleihfreien Zeiten§ 11 Abs. 1 AÜG, Nachweisgesetz
Merkblatt der Erlaubnisbehörde bei Vertragsschluss, auf Verlangen in der Muttersprache§ 11 Abs. 2 AÜG
Vor jeder Überlassung: Information als Leiharbeitnehmer, Firma und Anschrift des Entleihers in Textform§ 11 Abs. 2 Satz 4 AÜG
Tarifbedingungen bzw. Equal Pay und Equal Treatment§ 8 AÜG
Lohnuntergrenze, auch in verleihfreien Zeiten§ 8 Abs. 5, § 3a AÜG
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten beim selben Entleiher§ 1 Abs. 1b AÜG
Überlassungsvertrag in Textform mit Erklärung zur Erlaubnis; Bezeichnung und Konkretisierung vor dem Einsatz§ 12 Abs. 1, § 1 Abs. 1 AÜG
Kunden und Mitarbeiter unverzüglich informieren, wenn die Erlaubnis wegfällt§ 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 AÜG
Lohn bei fehlendem Einsatz (Annahmeverzug) – nicht vertraglich ausschließbar§ 11 Abs. 4 AÜG

Dazu kommen die üblichen Arbeitgeberpflichten: Anmeldung zur Sozialversicherung, Lohnsteuer, Arbeitszeiterfassung und Arbeitsschutz – Letzterer gemeinsam mit dem Kunden (§ 11 Abs. 6 AÜG).

Zeitarbeitsfirma, Personalvermittlung, Werkvertragsunternehmen

ZeitarbeitsfirmaPersonalvermittlungWerkvertragsunternehmen
ArbeitgeberZeitarbeitsfirmader Kunde (nach der Vermittlung)Werkunternehmer
Weisungenvom Kundenvom Kunden als neuem Arbeitgebervom Werkunternehmer
VergütungVerrechnungssatz je Stundeeinmalige ProvisionPreis für das Werk
AÜG-Erlaubniserforderlichnicht erforderlichnicht erforderlich

Wer Arbeitnehmer überlässt, ohne die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko zu übernehmen, bei dem wird vermutet, dass er Arbeitsvermittlung betreibt (§ 1 Abs. 2 AÜG). Wird ein Werkvertrag in Wahrheit als Überlassung gelebt, gelten die Folgen der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung.

Typische Fehler

  • Der Verlängerungsantrag für die Erlaubnis wird zu spät gestellt.
  • Mitarbeiter beginnen beim Kunden, bevor Vertrag, Konkretisierung und Information vorliegen.
  • In einsatzfreien Zeiten wird kein oder zu wenig Lohn gezahlt.
  • Fristen für Branchenzuschläge, Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer werden in Excel-Listen geführt und übersehen.
  • Stunden werden für Lohn und Rechnung mehrfach abgetippt, und Lohn und Rechnung passen am Ende nicht zueinander.
  • Der Einsatz in Betriebe des Baugewerbes wird nicht auf die Beschränkungen des § 1b AÜG geprüft.

Software für den Alltag einer Zeitarbeitsfirma

Je mehr Mitarbeiter bei je mehr Kunden im Einsatz sind, desto mehr hängt an sauberen Daten: wer wo seit wann arbeitet, nach welchem Tarif, mit welchen Zuschlägen. Wie Disposition, Zeiterfassung, Lohnvorbereitung und Rechnung in einem System zusammenlaufen, zeigt die Einsatzplanung und Disposition in unserer Zeitarbeitssoftware SBM.

Zeitarbeitssoftware SBM

SBM: der Alltag einer Zeitarbeitsfirma in einem Programm

Die Zeitarbeitssoftware SBM bildet den Ablauf einer Zeitarbeitsfirma in einer Windows-Anwendung mit eigener Cloud-Datenbank pro Kunde ab – von der Personalakte über Auftrag und Stundenzettel bis zur Rechnung. Die Lohnabrechnung erstellen DATEV oder Addison; SBM bereitet die Daten vor und übergibt sie.

  • Personalakte mit Aufenthaltstitel, Zertifikaten und Ablaufdaten – fällige Fristen in den Meldungen
  • Aufträge mit Branchentarif, Equal-Pay-Art und AÜG-Dokumenten auf Knopfdruck
  • Stundenzettel per Mitarbeiter-App oder eigenem Zeiterfassungsterminal, Prüfung vor dem Monatsabschluss
  • Rechnung direkt aus dem Stundenzettel, auch als E-Rechnung (ZUGFeRD 2.3, XRechnung); Lohndaten an DATEV oder Addison
Funktion im Detail: AÜG-konforme Software
Häufige Fragen

Fragen zum Thema Zeitarbeitsfirma

Was ist der Unterschied zwischen Zeitarbeitsfirma und Personaldienstleister?

Jede Zeitarbeitsfirma ist ein Personaldienstleister, aber nicht umgekehrt. Personaldienstleister bieten neben Zeitarbeit oft auch Personalvermittlung, Werk- oder Dienstverträge an.

Wer bezahlt den Zeitarbeitnehmer?

Die Zeitarbeitsfirma als Arbeitgeber. Der Kunde zahlt an die Zeitarbeitsfirma einen Verrechnungssatz für die geleisteten Stunden.

Bekommen Zeitarbeitnehmer Lohn, wenn sie keinen Einsatz haben?

Ja. Der Anspruch auf Vergütung bei Annahmeverzug kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden (§ 11 Abs. 4 AÜG), und mindestens die Lohnuntergrenze ist auch in verleihfreien Zeiten zu zahlen (§ 8 Abs. 5 AÜG).

Wie lange gilt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung?

Zunächst ein Jahr. Nach drei aufeinanderfolgenden Jahren erlaubter Tätigkeit kann sie unbefristet erteilt werden (§ 2 AÜG).

Darf eine Zeitarbeitsfirma Mitarbeiter auf den Bau verleihen?

Nur eingeschränkt. In Betriebe des Baugewerbes ist die Überlassung für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, grundsätzlich unzulässig; § 1b AÜG nennt Ausnahmen.

Darf der Kunde einen Zeitarbeitnehmer übernehmen?

Ja. Ein Übernahmeverbot ist unwirksam. Die Zeitarbeitsfirma darf aber eine angemessene Vermittlungsvergütung mit dem Kunden vereinbaren (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).