Gesetz & Compliance 06. Mai 2026 8 Min Lesezeit

AÜG-Reform 2026 — Was Personaldienstleister jetzt vorbereiten müssen

2026 bringt für Personaldienstleister mehr als nur neue Tarifverträge. Die AÜG-Novelle betrifft Höchstüberlassungsdauer, Equal Pay und die Dokumentation der Einsätze — mit spürbaren Folgen für die tägliche Disposition.

SR
Softlare Redaktion
Fachredaktion
AÜG-Reform 2026 — Was Personaldienstleister jetzt vorbereiten müssen

Wenn im Januar 2026 die neuen GVP-Tarifverträge in Kraft treten und das Bundeskabinett die angekündigte AÜG-Novelle verabschiedet, werden Personaldienstleister mehr tun müssen als nur ihre Lohntabellen zu aktualisieren. Es geht um Prozesse, Dokumentation und Haftungsfragen — und darum, dass die Tage, in denen Compliance mit Excel-Tabellen abgebildet werden konnte, zu Ende gehen.

Dieser Beitrag fasst zusammen, was ab 2026 gilt, welche Änderungen konkret in der Disposition und Lohnabrechnung ankommen und was Geschäftsführer schon heute prüfen sollten — bevor der erste Bescheid der Bundesagentur für Arbeit auf dem Schreibtisch liegt.

Überblick

Worum es bei der AÜG-Reform 2026 geht

Die Reform betrifft drei Kernbereiche, die für jeden Personaldienstleister unmittelbar relevant sind. Wir haben sie nebeneinandergestellt — denn die Wechselwirkungen zwischen ihnen sind das, was die Umsetzung in der Praxis schwierig macht.

Höchstüberlassungsdauer

Die 18-Monats-Grenze bleibt bestehen — aber die Ausnahmeregelungen über Tariföffnungsklauseln werden enger gefasst. Wer bisher über BAP/iGZ-Öffnungsklauseln auf 24 Monate verlängert hat, muss ab 2026 prüfen, ob die neuen GVP-Klauseln das noch ermöglichen.

Equal Pay

Die 9/15-Monats-Regel bleibt. Neu ist die verschärfte Dokumentationspflicht beim Vergleichsentgelt: Der Entleiher muss den Verleiher auf Anfrage binnen zwei Wochen schriftlich informieren. Fehlt diese Auskunft, haftet der Verleiher trotzdem — und das Bußgeld beträgt bis zu 500.000 €.

Dokumentation

Überlassungsverträge müssen künftig bestimmte Pflichtangaben in einer gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge enthalten. Formfehler werden nicht mehr als Bagatelle behandelt — die BA kündigte verstärkte Prüfungen an.

Säule 01 · Detailbetrachtung

Was ändert sich bei der Höchstüberlassungsdauer konkret?

Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten (§ 1 Abs. 1b AÜG) bleibt unverändert. Was sich ändert, ist die Auslegung der Ausnahmeregelungen. Bislang konnten Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen beim Entleiher die Dauer verlängern — in der Praxis oft auf 24 oder sogar 36 Monate.

Die Reform 2026 grenzt diesen Spielraum ein. Künftig muss die Verlängerung konkret auf den Einsatz bezogen sein — pauschale „Zeitarbeit ist unbegrenzt möglich"-Klauseln gelten nicht mehr. Der Verleiher trägt die Beweislast: Kann er die tarifliche Grundlage nicht lückenlos dokumentieren, greift das gesetzliche Limit.

Keine Tarifregelung beim Entleiher

Standard-Fall ohne Öffnungsklausel

18 Monate · hart
Tarifliche Verlängerung mit konkretem Einsatzbezug

Z. B. Projektdauer dokumentiert, Kapazitätsengpass nachgewiesen

24 Monate · zulässig
Pauschale Öffnungsklausel ohne Begründung

„Zeitarbeit unbegrenzt zulässig" — bis 2025 üblich

Ab 2026 · greift
Betriebsvereinbarung mit dokumentiertem Anlass

Schriftlicher Sachgrund je Einsatz

Bis 36 Monate
Praxisbeispiel

Ein Mitarbeiter ist seit 16 Monaten bei einem Automobilzulieferer im Einsatz. Der Entleiher beruft sich auf eine Betriebsvereinbarung, die auf 24 Monate verlängert. In 2025 reicht die Vereinbarung aus. Ab 2026 muss zusätzlich der konkrete Einsatzzweck (Kapazitätsengpass, Projektabwicklung) dokumentiert sein — sonst gilt die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses nach 18 Monaten.

Säule 02 · Detailbetrachtung

Equal Pay 2026: Warum die Dokumentation wichtiger wird als die Berechnung

Die Grundregel ist unverändert: Nach neun Monaten Einsatz beim selben Entleiher hat der Zeitarbeitnehmer Anspruch auf das gleiche Entgelt wie ein vergleichbarer Stammmitarbeiter. Werden ordnungsgemäße Branchenzuschläge gezahlt, verlängert sich die Frist auf 15 Monate (§ 8 Abs. 4 AÜG).

Equal-Pay-Timeline
Einsatzbeginn
TAG 0
Equal-Pay-Pflicht
MONAT 9
Spätestens hier
MONAT 15

Neu ist: Der Verleiher muss künftig aktiv nachweisen können, auf welcher Grundlage das Vergleichsentgelt berechnet wurde. Das betrifft nicht nur die Zahlen, sondern auch den Prozess: Wann wurde die Auskunft angefordert? Wann wurde sie gegeben? Welche Entgeltgruppe war maßgeblich?

In der Praxis heißt das: Wer Equal Pay in Excel führt, wird die Dokumentationspflicht kaum lückenlos erfüllen können. Die Reform macht eine systematische Fristenüberwachung zur Grundvoraussetzung — nicht mehr nur zum Bonus. Vertiefend dazu: Equal-Pay-Berechnung automatisieren und die jeweils aktuellen Branchenzuschläge.

Sechs Schritte · Vorbereitung

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Die Reform tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Wer im vierten Quartal 2025 noch Excel-Listen führt, wird in den ersten Wochen des Jahres unter Druck geraten. Diese sechs Schritte sind die Mindestvorbereitung.

01
Bestehende Überlassungsverträge prüfen

Alle laufenden Verträge dahingehend prüfen, ob die enthaltenen Klauseln auch nach 2026 noch Bestand haben. Besonders: Tariföffnungsklauseln für verlängerte Überlassung.

02
Fristenübersicht aufbauen

Eine zentrale, automatisierte Übersicht aller Einsatzdauern einführen. Wer in Excel arbeitet, wird die neuen Dokumentationspflichten nicht erfüllen können.

03
Equal-Pay-Berechnung dokumentieren

Vergleichsentgelte nicht nur erfassen, sondern den Berechnungsweg nachvollziehbar ablegen — inklusive Datum der Auskunft und Entgeltgruppe.

04
Disponenten schulen

Die Reform ändert den Arbeitsalltag. Disponenten müssen die neuen Fristen kennen und wissen, welche Dokumente sie wann anfordern müssen.

05
Überlassungsvertragsvorlagen aktualisieren

Die neuen Pflichtangaben in die Vertragsvorlagen einbauen. Ein veraltetes Muster führt ab Januar 2026 zu Formfehlern.

06
Software-Eignung prüfen

Nicht jedes ERP oder jede Zeitarbeits-Lösung bildet die 2026er Anforderungen ab. Rechtzeitig prüfen, ob Anpassungen nötig sind — oder ein AÜG-konformes System wie SBM die bessere Wahl ist.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur AÜG-Reform 2026

Der geplante Inkrafttretungstermin ist der 1. Januar 2026. Einzelne Übergangsregelungen können bis zum 30. Juni 2026 gelten.

Ja. Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer ändert sich nicht. Was sich ändert, sind die Anforderungen an tarifliche Verlängerungen.

Nein — aber Sie sollten sie bis Ende 2025 auf Kompatibilität prüfen. Klauseln, die unter der neuen Rechtslage keinen Bestand haben, können ab Januar 2026 zu Formfehlern führen.

Nein. Die AÜG-Reform betrifft ausschließlich die Arbeitnehmerüberlassung. Werk- und Dienstverträge unterliegen anderen Regelungen.

Die Bußgeldrahmen bleiben zunächst unverändert — bis zu 30.000 € pro Verstoß, bei Equal-Pay-Verletzungen bis zu 500.000 €. Verschärft wird die Aufsicht: Die BA kündigte häufigere Prüfungen an.

Fazit

Der Spielraum wird enger — die Beweislast wandert zum Verleiher.

Die AÜG-Reform 2026 ist kein Umbruch, sondern eine Verschärfung. Die Grundstrukturen bleiben bestehen — Höchstüberlassungsdauer, Equal Pay, Dokumentationspflichten —, aber der Spielraum wird enger und die Beweislast wandert eindeutig zum Verleiher. Wer bisher mit improvisierten Excel-Listen ausgekommen ist, wird diese Lücke ab Januar 2026 schließen müssen.

SBM bildet alle relevanten Fristen, Vergleichsentgelte und Dokumentationspflichten systematisch ab — automatisch, auditierbar und auf dem Stand des GVP-Tarifwerks 2026.

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Equal Pay in der Zeitarbeit — Die 9/15-Monats-Regel einfach erklärt — 01 / 2
Erklärartikel Equal Pay in der Zeitarbeit — Die 9/15-Monats-Regel einfach erklärt

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